5 320. Verwaltungsgemeinschaft. Scheidung d. ehemännl. u. ehefräul. Vermögens. 571
2. Umgekehrt: ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Frau, der in den
Bereich der ehefräulichen Schlüsselgewalt fällt, wird als Erwerb des Mannes
angesehn, auch wenn die Umstände nicht positiv erkennen lassen, daß die Frau
im Namen des Mannes handeln wollte; nur darf auch das Gegenteil — also der
Wille der Frau, nicht im Namen des Mannes zu handeln — nicht feststehen;
auch darf der Mann das Recht, in seinem Namen zu handeln, der Frau nicht
gültig entzogen haben (1357).
3. Die Früchte des eingebrachten Frauenguts gehören dem Mann (1383).
4. a) Im Streitfall wird vermutet, daß alle Sachen, die ausschließlich
zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt sind, sowie ihr Arbeitsgerät
der Frau, alle andern beweglichen Sachen (namentlich Geld, Wertpapiere,
Betten, Bett= und Tischwäsche usw.), falls sie sich im Besitz eines oder beider
Gatten befinden, dem Mann gehören (1362). Für unbewegliche Sachen, für
Forderungen, für Fahrnis, die weder zum alleinigen persönlichen Gebrauch
der Frau bestimmt noch im Besitz der Gatten ist, gibt es eine gleiche oder
ähnliche Vermutung nicht.
b) Die Vermutung zu a hat nur eine beschränkte Wirkung: die Ver-
mutung des ehefräulichen Eigentums gilt nämlich bloß im Verhältnis der
Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern; die Vermutung des ehemänn-
lichen Eigentums gilt sogar nur zugunsten der Gläubiger (1362).
Beispiele. Eine Ehefrau lebt von ihrem Mann tatsächlich seit Jahren getrennt und
wird endlich auch formell von ihm geschieden. I. Nunmehr verlangt sie von dem Mann
die Herausgabe einer Brosche als ihr gehörig; der Mann verweigert die Herausgabe, weil
er die Brosche von seiner verstorbenen Mutter geerbt haben will. Hier ist beweispflichtig
die Frau: denn der Mann ist im Besitz, und eine für das Eigentum der Frau sprechende
Vermutung greift nicht Platz, weil man unmöglich behaupten kann, jede im Besitz eines
Ehemanns befindliche Brosche sei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau be-
stimmt: kann doch die Brosche auch für die Töchter oder zum Andenken oder für den Ver-
kauf bestimmt gewesen sein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Frau, als
sie noch mit dem Mann zusammenlebte, die Brosche ausschließlich benutzt hat; denn nur
auf die jetzige Bestimmung des Schmucks, nicht auf seine Vergangenheit kommt es an; da-
gegen wäre dieser Umstand erheblich gewesen, wenn die Frau die Herausgabe der Brosche
sofort verlangt hätte, als sie sich von ihrem Mann trennte. II. Umgekehrt: der Mann ver-
langt von der Frau die Herausgabe eines Revolvers als ihm gehörig; die Frau verweigert
die Herausgabe, weil sie den Revolver erst nach ihrer tatsächlichen Trennung vom Mann
angeschafft haben will. Hier ist beweispflichtig der Mann. Denn die Frau ist im Besitz,
und die für das Eigentum des Mannes sprechende Vermutung gilt nur im Verhältnis zu
den Gläubigern, nicht aber im Verhältnis der Gatten untereinander. III. Gleich nach der
tatsächlichen Trennung der Gatten ist bei beiden gepfändet worden: beim Mann haben dessen
Gläubiger die von der Frau zurückgelassene Nähmaschine, bei der Frau haben deren Gläubiger
die von ihr mitgenommenen Wertpapiere mit Beschlag belegt; die Frau interveniert wegen
der Maschine, der Mann wegen der Papiere. Hier hat jene die gesetzliche Vermutung für
sich, dieser nicht: denn die Vermutung für das Eigentum der Frau gilt auch zuungunsten,
die Vermutung für das Eigentum des Mannes gilt nur zugunsten der Gläubiger.
5. Im Konkurse des Mannes kann die Frau Gegenstände, die sie während der Ehe
erworben hat, nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß sie die Gegenstände
nicht mit den Mitteln des Mannes erworben hat (Konk Ordn. 45); demgemäß kann sie bei-