Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Nutzung des Frauenguts. 575 
Sachen gebunden und darf die Sachen sogar substanziell umgestalten. Nur 
insofern ist er beschränkt, als er nichts tun darf, was den Regeln ordnungs- 
mäßiger Wirtschaft widerspricht (1374); denn es ist ja nicht sein eignes Ver- 
mögen, dessen Verwaltung es gilt. 
2. Weit ungünstiger ist die Frau selbst gestellt: sie kann — abgesehn 
von Eilfällen, wenn der Mann abwesend oder krank ist (s. oben S. 556 IV) — 
nur Verwaltungsmaßregeln vornehmen, die in den Bereich ihrer Schlüsselgewalt 
fallen (s. 1401, 1357). 
Beispiel. Der Mann kann das Wohnhaus, das die Frau ihm in die Ehe bringt, 
gegen den Widerspruch der Frau in eine Fabrik verwandeln, umbauen oder niederreißen; 
die Frau dagegen kann bei Widerspruch des Mannes nicht einmal die Gravierung ihres 
silbernen Tischgeräts nach ihrem eignen Geschmack bestimmen, da sie ja hierzu nur kraft 
ihrer Schlüsselgewalt zuständig ist und diese ihre Schlüsselgewalt bloß unter Oberleitung des 
Mannes ausübt. 
IV. Rechtliche Verfügungen über das eingebrachte Frauengut können bald 
vom Mann allein, bald von der Frau allein, bald nur von Mann und Frau 
gemeinsam getroffen werden. Das gleiche gilt für Erwerbsgeschäfte in An- 
sehung des eingebrachten Guts. " 
1. a) Der Mann für sich allein ist zuständig (s. 1376, 1378, 1048 
1423, 1381, 1382): 
a) zu beliebigen Verfügungen über verbrauchbare Sachen; 
6) zu den üblichen Verfügungen über Inventarstücke, die zu einem ein- 
gebrachten Grundstück gehören; 
0) zur Erfüllung von Verpflichtungen der Frau, deren Berichtigung aus 
dem eingebrachten Gut verlangt werden kann, mit den Mitteln dieses Guts 
sowie zur Tilgung derartiger Verpflichtungen durch Aufrechnung einer zum 
eingebrachten Gut gehörigen Gegenforderung der Frau; 
0) zur Überlassung eingebrachter Grundstücke an einen Mieter oder 
Pächters; 
s) in gewissen bereits früher besprochenen Fällen zu Anschaffungen von 
Fahrnissachen für das eingebrachte Gut. 
b) Der Mann soll von seiner Verfügungsmacht nur zum Zweck ord- 
nungsmäßiger Verwaltung des eingebrachten Guts Gebrauch machen (1377 D. 
Doch hat diese Beschränkung bloß gegenüber der Frau Bedeutung: eine un- 
wirtschaftliche Verfügung macht den Mann also, wenn er schuldhaft gehandelt 
hat, schadensersatzpflichtig, bleibt aber gültig. Bei verbrauchbaren Sachen 
außer Geld gilt die Beschränkung nicht einmal gegenüber der Frau: der Mann 
ist befugt, derartige Sachen für eigne Rechnung nach Gutdünken zu veräußern, 
also sogar zu verschenken (1377 III Satz 1). 
e) Besonders beschränkt ist der Mann bezüglich des eingebrachten baren 
Geldes: er ist der Frau gegenüber verpflichtet, dies Geld für sie mündel- 
8) Siehe RG. 58 S. 38. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 37
	        
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