Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

576 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
sicher verzinslich anzulegen, es sei denn, daß es zur Bestreitung von Ausgaben, 
die aus dem eingebrachten Gut zu decken sind, verwendet oder bereit gehalten 
werden muß (1377 II, s. oben Bd. 1 S. 144). Er macht sich also schadensersatz- 
pflichtig, wenn er das Geld in seinem Geschäft anlegt oder Aktien dafür anschafft. 
4) An der allgemeinen Regel, daß der Mann nicht befugt ist, als Vertreter der Frau 
Rechtsgeschäfte in deren Namen abzuschließen, wird durch die bescheidene ihm in Ansehung 
des eingebrachten Frauenguts eingeräumte Verfügungsmacht nichts geändert. Vielmehr 
muß er die Verfügungen, für die er zuständig ist, in eignem Namen vornehmen."“ 
2. a) Die Frau für sich allein ist zuständig: 
a) zu allen Verfügungen, die in den Bereich ihrer Schlüsselgewalt fallen, 
es sei denn, daß der Mann ihr dies Recht gültig entzogen hat (1357); 
) zu Verfügungen, die gegenüber dem Ehemann selbst vorzunehmen sind, 
so daß dieser dabei als Gegenpartei erscheint (1406 Nr. 3); 
)) zur Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächt- 
nisses sowie zum Verzicht auf einen Pflichtteil (1406 Nr. 1); 
0) zur Ablehnung eines Vertragsantrages oder einer Schenkung (1406 
Nr. 2); 
e) zu Verfügungen über Buchforderungen, die im Schuldbuch des Reichs 
oder eines Bundesstaats eingetragen sind, gegenüber dem Schuldfiskus, es sei 
denn, daß zu gunsten des Ehemanns ein Vermerk im Schuldbuch steht (EG. 
50, 97; preuß. AusfGes. 16 1); 
5) zu sämtlichen andern Verfügungen, wenn auf seiten der Frau ein 
„Eilfall“ vorliegt und der Mann abwesend oder krank ist (1401). 
b) Die Frau darf in den Fällen §, 7, 0, 5 ihre Verfügungsmacht will- 
kürlich gebrauchen. Im Fall o# muß sie sich dagegen als Geschäftsführerin 
des Mannes ansehen. Im Falle& soll sie sogar von ihrer einseitigen Ver- 
fügungsmacht gar keinen Gebrauch machen: auf Verlangen des Mannes muß 
sie die Eintragung eines Vermerks zu seinen Gunsten im Schuldbuch be- 
willigen (EcG. 50, 97). 
3. Zu allen sonstigen Verfügungen oder Erwerbsgeschäften sind nur beide 
Gatten gemeinsam oder ein Gatte mit Einwilligung des andern zuständig 
(1375, 1395). Hierher gehört, wenn nicht einer der bisher besprochenen Aus- 
nahmefälle vorliegt, namentlich die Veräußerung und Verpfändung von Grund- 
stücken, von Wertpapieren, von Möbeln, die Kündigung und Einziehung von 
Forderungen der Frau, mögen sie hypothekarisch gesichert sein oder nicht, die 
Annahme einer Schenkung. Doch kann die Zustimmung eines Gatten auf 
Antrag des andern durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden (1379, 1402; 
R. FG. 53, 55), 
a) wenn der Mann ein Rechtsgeschäft vornehmen will, das zur ordnungs- 
mäßigen Verwaltung des eingebrachten Frauenguts erforderlich ist, und die Frau 
ihre Zustimmung ohne zureichenden Grund verweigert; 
4) Hellwig, Anspruch S. 299. Abw. Planck-Unzner Anm. 4 zu § 1375.
	        
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