§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Obligatorische Geschäfte und Prozesse der Frau. 579
Zeit dem Mann gegenüber in Ansehung des eingebrachten Guts nur in Höhe
der Bereicherung dieses Guts wirksam (1399 II). Immerhin sind sie, auch
wenn es an solcher Bereicherung fehlt, nicht völlig ungültig, sondern haben in
Ansehung des Vorbehaltsguts der Frau volle Kraft und verhaften, sobald die
Verwaltungsgemeinschaft einmal ihr Ende erreicht hat, auch den Rest des
Frauenguts unbeschränkt, selbst wenn der Mann sich ausdrücklich geweigert hat,
sie anzuerkennen.
b) Ausnahmsweise sind die seitens der Frau ohne Zustimmung des Mannes
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von dem ebengedachten Mangel frei: sie sind
auch gegenüber dem Mann in Ansehung des gesamten Frauenguts unbeschränkt
wirksam. Diese Ausnahme gilt erstlich in „Eilfällen“, zweitens, wenn das
Geschäft gegenüber dem Mann vorgenommen wird (1401, 1406 Nr. 3). In
diesen Fällen kann also die Frau nicht bloß, wie wir schon festgestellt haben,
über ihr eingebrachtes Gut unbeschränkt allein „verfügen“, sondern auch mit
voller Wirkung für das eingebrachte Gut sich obligatorisch allein verpflichten.
3. Soll außer den zu 2 b genannten beiden Ausnahmefällen eine Ver-
pflichtung der Frau rechtsgeschäftlich begründet werden, die auch gegenüber dem
Mann vollwirksam ist, so muß das Rechtsgeschäft von beiden Gatten zusammen
oder von einem Gatten mit Zustimmung des andern vorgenommen werden.
Doch kann das Vormundschaftsgericht in den Fällen, in denen es auf Antrag
eines Gatten die Zustimmung des andern zu einer „Verfügung"“ über das ein-
gebrachte Gut ersetzen kann, diese Zustimmung auch zu einem die Frau obliga-
torisch verpflichtenden Geschäft ersetzen (1379, 1402).3
VI. Einseitige Rechtsgeschäfte Dritter, die sich auf das eingebrachte Gut
beziehn, sind gegenüber dem Mann vorzunehmen (1403 1). Bezieht sich das
Rechtsgeschäft auf eine Verbindlichkeit der Frau, so ist es gegenüber der Frau
und, wenn es gegenüber dem Mann in Ansehung des eingebrachten Guts
wirksam sein soll, außerdem auch gegenüber dem Mann vorzunehmen (1403 1).
Beispiel. Die Kündigung einer auf dem eingebrachten Grundstück der Frau hypo-
thekarisch sichergestellten Forderung gegen die Frau muß gegenüber beiden Gatten geschehn.
VII. 1. Für Rechtsstreitigkeiten, die ein zum eingebrachten Gut aktiv ge-
höriges oder ein das eingebrachte Gut belastendes Recht betreffen, sind, wenn
der Streit endgültig erledigt und ein gegenüber beiden Gatten wirksames Urteil
erzielt werden soll, nur die Frau und der Mann zusammen oder die Frau
unter Zustimmung des Mannes zuständig (1380, 1400); eine Ergänzung der
ehemännlichen Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht findet nicht statt. 10
2. Ausnahmen:
a) Der Mann für sich allein ist zuständig, solche zum eingebrachten Gut
8) Planck-Unzner, Anm. 2, Staudinger-Engelmann Anm. 2b zu § 1375; abw. Hell-
wig, Anspruch S. 300; Wieruszowski 2 S. 274 114.
9) Ullmann, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 389; RG. 60 S. 86.
10) Abw. Hellwig, Anspruch S. 315 4.