584 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
sehn sind; den Überschuß kann er nach freiem Ermessen, also auch im eignen
Nutzen, verwenden und ist der Frau keine Rechenschaft darüber schuldig (1371,
1430 Satz 1); daraus folgt, daß, wenn die Frau ihr Vorbehaltsgut zurück-
fordert, der Mann von den Einkünften nur soviel herauszugeben hat, als er
geständlich oder nachweislich unverbraucht in Händen hat. Doch kann die Frau
auch eine abweichende Bestimmung treffen (1371, 1430 Satz 2).
Beispiel s. unten S. 615.
II. Im übrigen wird das Vorbehaltsgut der Frau wie das Vermögen
einer unverheirateten Frau behandelt. Die Frau hat mithin das Recht auf den
alleinigen Besitz, die alleinige Nutznießung, die freie tatsächliche und rechtliche
Verwaltung des Guts. Dafür braucht sich aber auch der Mann um die Ver-
waltung dieses Guts und die auf ihm ruhenden Lasten nicht zu kümmern.
Wenn der Mann also die Verwaltung des Vorbehaltsguts tatsächlich führt,
beruht dies auf dem freien Willen beider Gatten.
b) Die Schulden der Ehegatten.
§ 324.
I. 1. Die Schulden der Gatten sind entweder gemeinsame Schulden
beider oder einseitige Schulden eines Gatten.
a) Beiden Gatten gemeinsam sind
a) allgemeiner Regel gemäß: die Schulden der Gatten aus gemeinsamen
Verträgen, gemeinsamen Delikten usw.;
8) gemäß besondrer Norm des ehelichen Güterrechts: alle Schulden der
Frau, die dem Mann gegenüber als Lasten der laufenden Einkünfte der Frau
gelten und sich nicht auf das Vorbehaltsgut beziehn (1388; s. oben S. 581, 3);
der Mann ist also nicht bloß, wie früher erwähnt, der Frau verpflichtet, ihr
die Bezahlung dieser Schulden abzunehmen, sondern er ist wegen dieser Schulden
auch den Gläubigern der Frau unmittelbar verhaftet.
b) Einseitig sind alle andern Schulden.
a) Insbesondre sind alle Verpflichtungen, die der Mann durch Rechts-
geschäft in seinem alleinigen Namen übernimmt, einseitige Schulden des Mannes,
mag das Rechtsgeschäft auch zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes oder zur
Verwaltung des eingebrachten oder vorbehaltenen Frauenguts abgeschlossen sein
und gerade der Frau zugut kommen, ja vielleicht ihr Vermögen dauernd
bereichern. Selbst daß die Frau um den Abschluß des Rechtsgeschäfts ge-
wußt und dem Mann gegenüber darein gewilligt hat, begründet ihre Mit-
haftung nicht.
Beispiel. Eine Ehefrau wünscht sich zum Geburtstage von ihrem Mann einen Pelz;
1) L. Seuffert bei Gruchot 43 S. 134.