§§ 323, 324. Verwaltungsgemeinschaft. Vorbehaltsgut. Schulden. 585
der Mann erfüllt den Wunsch, obschon er zahlungsunfähig ist, indem er den Pelz auf Kredit
kauft. Hier braucht die Frau ihrerseits den Kaufpreis nicht zu zahlen.
6) Umgekehrt sind alle Verpflichtungen, die die Frau durch Rechtsgeschäft
in ihrem alleinigen Namen übernimmt, einseitige Schulden der Frau, selbst
wenn das Rechtsgeschäft im Interesse des Mannes abgeschlossen ist und der
Mann der Frau gegenüber in den Geschäftsabschluß eingewilligt hat, es sei
denn, daß die Verpflichtung dem Mann gegenüber zu den Lasten der laufen-
den ehefräulichen Einkünfte zählt.
?0) Schulden, die die Frau kraft ihrer Schlüsselgewalt eingegangen ist,
gelten, wie wir wissen, im Zweifel als im Namen des Mannes aufgenommen,
sind also einseitige Schulden des Mannes (s. oben S. 566 b). Geht aber
aus den Umständen hervor, daß die Frau im eignen Namen handeln wollte,
so sind die Schulden je nach der Art des Falls gemeinsame Schulden beider
Gatten oder einseitige Schulden der Frau.
2. Unter den Schulden der Frau unterscheiden wir Vollschulden, die
das gesamte Vermögen der Frau, vorbehaltenes wie eingebrachtes, unbeschränkt
verhaften, und beschränkt wirksame Schulden.
a) Zu den Vollschulden der Frau zählt ausnahmslos:
a) jede schon vor Eingehung der Ehe entstandene Verpflichtung der Frau
ohne Rücksicht auf ihren Inhalt (s. 1411, 1412, 1414),
jede nach Eingehung der Ehe entstandene Verpflichtung der Frau, die
auf Bezahlung von Prozeßkosten gerichtet ist (1412 1)).
b) Zu den beschränkt wirksamen Schulden der Frau gehören, sofern sie
nicht bereits vor Eingehung der Ehe entstanden oder auf Bezahlung von
Prozeßkosten gerichtet sind, ausnahmslos:
a) alle Schulden, die die Frau lediglich als Inhaberin eines zum Vor-
behaltsgut gehörigen Rechts oder als Besitzerin einer zum Vorbehaltsgut ge-
hörigen Sache treffen (1414, s. aber unten S. 590 e),
6) alle Schulden, die die Frau lediglich als Erbin oder Vermächtnis-
nehmerin treffen, falls sie Erbschaft oder Vermächtnis nach der Ehe als Vor-
behaltsgut erworben hat (1413).
c) Im übrigen ist zu unterscheiden wie folgt.
a) Rechtsgeschäftliche Schulden der Frau sind Vollschulden, wenn sie mit
Einwilligung des Mannes aufgenommen sind oder wenn seine Einwilligung
nicht nötig war oder zulässigerweise vom Vormundschaftsgericht ersetzt worden
ist; ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind sie nur beschränkt
wirksam (1412 D.
60 Nicht rechtsgeschäftliche Schulden sind immer Vollschulden (1411).
Beispiel. Ein Mensch kommt bei dem Zusammensturz eines im Besitz der Frau befind-
lichen zu ihrem Vorbehaltsgut gehörigen mangelhaft unterhaltenen Gebäudes ums Leben;
die Frau muß Schadensersatz leisten, entweder aus 823, weil ihr nachweislich ein Verschulden
bei der Tötung jenes Menschen zur Last fällt, oder aus 836, weil sie nicht beweisen kann,
daß sie „zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be-