586 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
obachtet hat“. Hier liegt vor: 1. im Fall von 823 eine Vollschuld der Frau, auch wenn
der Mann ihr eine bessere Unterhaltung des Gebäudes anbefohlen hatte; 2. im Fall von 836
eine beschränkt wirksame Schuld, auch wenn der Mann der Frau die von ihr beliebte Unter-
haltung des Hauses geradezu angeraten hatte. Denn zu 1. haftet die Frau wegen ihres
persönlichen Verschuldens (oben c 8); zu 2. haftet sie nur als Besitzerin eines vorbehaltenen
Gebäudes (oben ba).
Zur Würdigung der Unterscheidungen zu a—e beachte man folgendes: I. Bei der Gruppe
ckommt es in erster Reihe darauf an, ob die Schuld der Frau mit Genehmigung des
Mannes entstanden ist. Bei allen andern Gruppen ist dies dagegen gleichgültig: so gehört,
wenn die Frau auf Rückgabe einer zum eingebrachten Gut gehörigen, ihr angeblich ge-
stohlenen Sache klagt und den Prozeß verliert, die Prozeßkostenschuld zu den Vollschulden,
auch wenn der Mann die Anstrengung des Prozesses ausdrücklich verboten hatte (a 8); umge-
kehrt sind die Schulden einer von der Frau als Vorbehaltsgut angenommenen Erbschaft nur
beschränkt wirksam, auch wenn der Mann die Annahme der Erbschaft ausdrücklich genehmigt
hatte (b 8). II. Bei der Gruppe b beruht die beschränkte Wirksamkeit der Frauenschuld auf
ihrem engen Zusammenhange mit dem Vorbehaltsgut der Frau. Dagegen ist bei den
übrigen Gruppen dieser Zusammenhang unerheblich; so sind, wenn für das Landgut der
Frau aus der Zeit vor der Eheschließung die Grundsteuer rückständig ist, wenn mit den
Nachbarn des Guts ein Grenzprozeß geführt wird, wenn mit Genehmigung des Mannes
die Ställe des Guts umgebaut werden, wenn für einen von dem Gutsinspektor angerichteten
Schaden seitens der Frau aus BGB. 831 Ersatz geleistet werden muß, die Steuern (aa#),
die Prozeßkosten (a 6), die Baukosten (c a), der Schadensersatz (c 9) Gegenstand einer Voll-
schuld der Frau, auch wenn das Landgut zum vorbehaltenen Vermögen der Frau gehört.
3. Unter den einseitigen Vollschulden der Frau müssen wir endlich unter-
scheiden: Schulden, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander dem ein-
gebrachten, und Schulden, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander dem
vorbehaltenen Vermögen der Frau zur Last fallen. Die Schulden der zweiten
das Vorbehaltsgut belastenden Gruppe sind im Gesetz einzeln aufgeführt (1415,
1416). Es gehören hierher vor allem die Schulden der Frau aus Delikten,
die sie während der Ehe begangen hat, sodann alle Schulden der Frau, die
sich auf das Vorbehaltsgut beziehn, ohne deshalb unter die oben zu 2b ge-
nannte Kategorie der beschränkt wirksamen Schulden zu fallen, endlich die
Kosten gewisser Prozesse, die die Frau ohne Zustimmung des Mannes geführt
hat. Alle andern im Gesetz nicht namhaft gemachten einseitigen Vollschulden
der Frau gehören der ersten das eingebrachte Gut belastenden Gruppe an.
II. Für die verschiedenen Arten von Schulden der Ehegatten gelten folgende
verschiedene Regeln.
1. Für die gemeinsamen Schulden der Gatten haften beide mit ihrem
gesamten Vermögen. Und zwar stehn für Verbindlichkeiten, die die laufen-
den Einkünfte der Ehefrau belasten, Mann und Frau als Gesamtschuldner
ein (1388). Im übrigen bestimmt sich die Art, in der die Gatten haften, nach
den allgemeinen Regeln.
2. a) Für die einseitigen Schulden des Mannes haftet sein eignes Ver-
mögen.
b) Dagegen ist das Vermögen der Frau, das eingebrachte sowohl wie
das vorbehaltene, haftfrei (1410); deshalb kann die Frau, wenn ein Gläubiger
des Mannes ihre Sachen pfänden läßt, gegen diese Pfändung „intervenieren“.