§ 324. Verwaltungsgemeinschaft. Schulden der Gatten. 587
Das gilt auch für die von der Frau eingebrachten verbrauchbaren Sachen;
allerdings kann der Ehemann frei über sie verfügen; allein dies Recht des
Mannes ist ja unveräußerlich und kann deshalb von seinen Gläubigern zur
Pfändung der Sachen nicht benutzt werden. Aus dem nämlichen Grunde ist
auch bei den Früchten des eingebrachten Frauenguts den Gläubigern des Mannes
eine Pfändung erst dann gestattet, wenn die Früchte vom Mann erworben
sind; dagegen ist ihnen eine Vorauspfändung von Früchten, die der Mann erst
in Zukunft erwerben wird — etwa mittels Zwangsverwaltung eines zum ein-
gebrachten Gut gehörigen Hauses — nicht erlaubt. Ja sogar bezüglich der
vom Mann bereits erworbenen Früchte ist die Pfändung unzulässig, soweit
die Früchte zur Bestreitung seines eignen standesmäßigen Unterhalts, zur Be-
streitung des Unterhalts, den er seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder
seinen Verwandten zu gewähren hat, endlich zur Bestreitung der von ihm zu über-
nehmenden, auf den laufenden Einkünften der Frau ruhenden Lasten erforder-
lich sind (ZP. 861).
3. a) Für die einseitigen Vollschulden der Frau haftet das ganze Ver-
mögen der Frau, das eingebrachte wie das vorbehaltene; diese Haftung muß
auch der Mann gegen sich gelten lassen; er kann sich also gegenüber den
Gläubigern auf seine ehemännlichen Rechte an dem eingebrachten Frauengut
nicht berufen (1411).
Viel weiter gebt Hellwig, indem er lehrt?: der Mann muß nicht bloß rein negativ den
Zugriff der Gläubiger auf das eingebrachte Frauengut dulden, sondern ist verpflichtet, die
Befriedigung der Gläubiger aus dem eingebrachten Frauengut positiv herbeizuführen, und
kann auf die Erfüllung dieser Pflicht von den Gläubigern persönlich belangt werden. Daraus
schließt Hellwig weiter, daß der Mann für die Vollschulden der Frau persönlich, wenn schon
mit Beschränkung auf das eingebrachte Frauengut, haftbar sei und daß demgemäß die
Gläubiger sich solange auch an das ehemännliche Vermögen halten können, als der Mann
nicht im Wege der Widerspruchsklage die Beschränktheit seiner Haftung geltend mache. Ich
glaube nicht, daß dies alles dem bürgerlichen Gesetzbuch entspricht.
Gehört zum eingebrachten Frauengut eine Forderung der Frau gegen den Mann, so
ist auch diese den Gläubigern haftbar; und zwar genießen die Gläubiger dabei die Vergünsti-
gung, daß sie auf sofortige Erfüllung der Forderung klagen können, auch wenn der Frau
selber dies Recht erst nach Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft zustehn würde (1411 II).
b) Dagegen ist das Vermögen des Mannes nicht haftbar.
Nur für die in dies Vermögen übergegangenen Früchte des Frauenguts gilt eine Aus-
nahme; denn der Mann darf sich, wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt, gegenüber den Voll-
schulden der Frau auf sein Recht der Nutznießung des Frauenguts und also auch auf sein
kraft dieses Rechts erlangtes Eigentum an den Früchten nicht berufen; auch würden die
Früchte andernfalls eines ungerechtfertigten Pfändungsprivileges genießen, da sie ja für die
eignen einseitigen Schulden des Mannes nur beschränkt haftbar sind.
4. a) Für die einseitigen beschränkt wirksamen Schulden der Frau haftet das
Vorbehaltsgut der Frau unbeschränkt. Dagegen haftet das eingebrachte Gut
der Frau während der Dauer der Verwaltungsgemeinschaft gar nicht oder
2) Hellwig, Anspruch S. 321.
3) Abw. Rechtspr. d. Oberlandesg. 2 S. 478; Staudinger-Engelmann Anm. 4 zu § 1411.