Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

588 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
— bei den während der Ehe ohne die erforderliche Zustimmung des Mannes 
rechtsgeschäftlich ausrgenommenen Schulden — nur in Höhe der etwaigen Be- 
reicherung dieses Guts (1399 1.). 
Beispiel. Eine Ehefrau borgt sich ohne Zustimmung des Mannes 1000 Mk.; davon 
schenkt sie je 300 Mk. an ihren Bruder und an ihren Mann, indem sie beiden vorspiegelt, 
das Geld von einem Onkel geerbt zu haben; für den Rest schafft sie Möbel an. Hier muß 
der Mann die Schuld in Höhe des Werts der Möbel, nicht aber in Höhe der verschenkten 
600 Mk. gegen das eingebrachte Gut gelten lassen. 
b) Das Vermögen des Mannes ist haftfrei. 
5. a) Wird eine einseitige Vollschuld der Frau, die im Verhältnis der 
Ehegatten dem eingebrachten Gut zur Last fällt, aus dem Vorbehaltsgut be- 
richtigt, so kann die Frau aus dem eingebrachten Gut, soweit dieses reicht, 
Ersatz zu dem Vorbehaltsgut fordern (1417 I). 
b) Wird eine einseitige Vollschuld der Frau, die im Verhältnis unter 
den Ehegatten dem Vorbehaltsgut zur Last fällt, aus dem eingebrachten Gut 
berichtigt, so kann der Mann aus dem Vorbehaltsgut, soweit dieses reicht, 
Ersatz zu dem eingebrachten Gut fordern (1417 I). 
Beispiel. Frau A. hat den B. durch verschiedene Betrügereien vor ihrer Verheiratung 
um m, nach ihrer Verheiratung um u geschädigt; B. macht sich aus den Schmucksachen und 
den eingebrachten Möbeln der A. bezahlt und löst aus jenen z, aus diesen y. Hier können 
die Eheleute sich wegen der Summe X + y verrechnen: entweder kann der Ehemann für 
das Eingebrachte y7 — m oder die Ehefrau kann für ihr Vorbehaltsgut x — n#liquidieren! 
6. Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der 
Gatten betreiben, so ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich: allein gegen den 
Mann bei der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mannes, allein gegen 
die Frau bei der Zwangsvollstreckung in das Vorbehaltsgut der Frau, sowohl 
gegen die Frau wie gegen den Mann bei der Zwangsvollstreckung in das ein- 
gebrachte Vermögen der Frau; in letzterem Fall muß der Titel gegenüber 
der Frau auf Erfüllung, gegenüber dem Mann auf Duldung der Zwangs- 
vollstreckung gerichtet sein (s. ZPO. 739).“ 
Ist der Mann mit der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut aus freien 
Stücken einverstanden, so ist ein vollstreckkarer Titel ihm gegenüber regelmäßig entbehrlich 
(s. 8P#. 809). Doch braucht es der Gläubiger hierauf nicht ankommen zu lassen, sondern 
kann den Mann auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen. 
c) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts seitens der Ehefrau.! 
§ 325. 
I. Eine wesentliche Anderung erleiden die Regeln der Verwaltungs- 
gemeinschaft, wenn die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, also 
4) Siehe Geib, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 317, 97 S. 161. 
1) Schefold, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 142; Thiele, ebenda 101 S. 307; Zschimmer, Ztsch.
	        
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