590 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
sondern Zustimmung des Mannes nicht; sie sind vielmehr gerade ebenso
rechtswirksam ohne die ehemännliche Zustimmung wie mit ihr; einseitige Rechts-
geschäfte Dritter, die sich auf das Geschäft beziehn, sind allein gegenüber der
Frau vorzunehmen (1405 D.
b) Aller Erwerb, der während der Ehe durch den Betrieb des Geschäfts
gemacht wird, gehört der Frau als vorbehaltenes Vermögen (1367), mag er
im Geschäft verbleiben oder zwecks anderweitiger Verwendung herausgezogen
werden.
c) Daß der in dem Geschäftsbetriebe gemachte Erwerb der Frau gehört,
gilt auch dann, wenn er als Ertrag des Geschäfts erscheint. Somit kommt
dem Mann an dem Geschäft im ganzen und an dem gesamten in dem Geschäft
verwendeten Kapitalvermögen ein Nutznießungsrecht nicht zu. Trotzdem wird
dies Vermögen, soweit es nicht in dem Geschäft selbst nach Eingehung der
Ehe erworben ist, als eingebrachtes Gut angesehn 5; der Mann kann also über
alle dazu gehörigen verbrauchbaren Sachen im eignen Namen verfügen; er
kann alle dazu gehörigen Rechte im eignen Namen einklagen usw.! Es ist
mithin dem Mann von Gesetzes wegen nur die Nutznießung, nicht auch die Ver-
waltung des geschäftlichen Vermögens der Frau abgesprochen. Doch ist die
Verwaltung des Mannes der der Frau nicht über-, sondern untergeordnet;
der Mann darf sie also niemals im Widerspruch zu der Frau ausüben.
d) Weil der Mann an dem Geschäft der Frau keine Nutznießung hat,
sind ihm auch gewisse Pflichten erspart, die ihm nach den Regeln der gewöhn-
lichen Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der Frau obliegen. Insbesondre
braucht er der Frau keine der auf das Geschäft bezüglichen Lasten abzunehmen,
also namentlich die Gewerbesteuern und die Zinsen der Geschäftsschulden nicht
zu zahlen.
e) Die Geschäftsschulden sind durchweg einseitige Vollschulden der Frau.
Es haftet also ihr ganzes Vermögen, eingebrachtes wie vorbehaltenes, geschäft-
liches wie privates, dafür (s. 1411, 1405, 1414), während eine Mithaftung
des ehemännlichen Vermögens von Gesetzes wegen nicht Platz greift. Eine
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Vermögen der Frau kann auf Grund
eines gegen sie allein gerichteten vollstreckkaren Titels erfolgen, und zwar
nicht bloß seitens ihrer Geschäfts-, sondern auch seitens ihrer Privatgläubiger
(t. 8 PO. 741, 774).
2. Zweiter Fall: der Geschäftsbetrieb findet ohne Einwilligung des
Mannes statt. Dann gilt von den zu 1 genannten Sonderregeln die zweite
und vierte gleichfalls (s. 1367).
5) Wieruszowski 2 S. 278; Staudinger-Engelmann Anm. 3c zu 1367. Abw. Dernb.,
BR. 4 § 407; Hachenburg, BGB. S. 392.
6) Ullmann S. 215.