Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

590 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
sondern Zustimmung des Mannes nicht; sie sind vielmehr gerade ebenso 
rechtswirksam ohne die ehemännliche Zustimmung wie mit ihr; einseitige Rechts- 
geschäfte Dritter, die sich auf das Geschäft beziehn, sind allein gegenüber der 
Frau vorzunehmen (1405 D. 
b) Aller Erwerb, der während der Ehe durch den Betrieb des Geschäfts 
gemacht wird, gehört der Frau als vorbehaltenes Vermögen (1367), mag er 
im Geschäft verbleiben oder zwecks anderweitiger Verwendung herausgezogen 
werden. 
c) Daß der in dem Geschäftsbetriebe gemachte Erwerb der Frau gehört, 
gilt auch dann, wenn er als Ertrag des Geschäfts erscheint. Somit kommt 
dem Mann an dem Geschäft im ganzen und an dem gesamten in dem Geschäft 
verwendeten Kapitalvermögen ein Nutznießungsrecht nicht zu. Trotzdem wird 
dies Vermögen, soweit es nicht in dem Geschäft selbst nach Eingehung der 
Ehe erworben ist, als eingebrachtes Gut angesehn 5; der Mann kann also über 
alle dazu gehörigen verbrauchbaren Sachen im eignen Namen verfügen; er 
kann alle dazu gehörigen Rechte im eignen Namen einklagen usw.! Es ist 
mithin dem Mann von Gesetzes wegen nur die Nutznießung, nicht auch die Ver- 
waltung des geschäftlichen Vermögens der Frau abgesprochen. Doch ist die 
Verwaltung des Mannes der der Frau nicht über-, sondern untergeordnet; 
der Mann darf sie also niemals im Widerspruch zu der Frau ausüben. 
d) Weil der Mann an dem Geschäft der Frau keine Nutznießung hat, 
sind ihm auch gewisse Pflichten erspart, die ihm nach den Regeln der gewöhn- 
lichen Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der Frau obliegen. Insbesondre 
braucht er der Frau keine der auf das Geschäft bezüglichen Lasten abzunehmen, 
also namentlich die Gewerbesteuern und die Zinsen der Geschäftsschulden nicht 
zu zahlen. 
e) Die Geschäftsschulden sind durchweg einseitige Vollschulden der Frau. 
Es haftet also ihr ganzes Vermögen, eingebrachtes wie vorbehaltenes, geschäft- 
liches wie privates, dafür (s. 1411, 1405, 1414), während eine Mithaftung 
des ehemännlichen Vermögens von Gesetzes wegen nicht Platz greift. Eine 
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Vermögen der Frau kann auf Grund 
eines gegen sie allein gerichteten vollstreckkaren Titels erfolgen, und zwar 
nicht bloß seitens ihrer Geschäfts-, sondern auch seitens ihrer Privatgläubiger 
(t. 8 PO. 741, 774). 
2. Zweiter Fall: der Geschäftsbetrieb findet ohne Einwilligung des 
Mannes statt. Dann gilt von den zu 1 genannten Sonderregeln die zweite 
und vierte gleichfalls (s. 1367). 
5) Wieruszowski 2 S. 278; Staudinger-Engelmann Anm. 3c zu 1367. Abw. Dernb., 
BR. 4 § 407; Hachenburg, BGB. S. 392. 
6) Ullmann S. 215. 
 
	        
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