§5 326. Verwaltungsgemeinschaft. Aufhebung. 593
schaft rechtsgültig über das eingebrachte Gut getroffen hat, bleiben auch nach
der Aufhebung gültig. Nur Miet= und Pachtverträge, die er als Vermieter
oder Verpächter über eingebrachte Grundstücke abgeschlossen hat, können nach
Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft von der Frau gekündigt werden, als
wären sie von einem Nießbraucher abgeschlossen (1423, 1056; s. oben S. 199, 2b).
e) Der Mann bleibt auch nach Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft
zur Fortführung der Verwaltung berechtigt, bis er von der Aufhebung Kenntnis
erlangt oder sie kennen muß; ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung
nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Aufhebung
kennt oder kennen muß (1424 0.
2. Die nämlichen Regeln gelten, wenn die Verwaltungsgemeinschaft durch
Scheidung der Ehe endigt (1421—1424). Daß dabei einer der Gatten allein
für schuldig erklärt wird, hat auf die Auseinandersetzung der Gatten wegen
des eingebrachten Guts der Frau keinerlei Einfluß.
3. Ebenso gelten die nämlichen Regeln, wenn die Verwaltungsgemeinschaft
durch den Tod eines Gatten endigt (1421—1424): die Auseinandersetzung wegen
des Eingebrachten findet alsdann zwischen dem überlebenden und den Erben des
verstorbenen Gatten statt. Doch gilt insofern eine Besonderheit, als der über-
lebende Gatte regelmäßig Miterbe und oft Alleinerbe des Verstorbenen ist und
insofern gleichzeitig als Gläubiger und als Schuldner in Betracht kommt.
Eine weitere Besonderheit gilt für den Fall, daß die Ehe durch den Tod der Frau
aufgelöst wird: alsdann hat der Mann diejenigen Verwaltungsgeschäfte, mit deren Aufschub
Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann (1424 II).
III. Die Rückgewähr des eingebrachten Guts an die Frau hat selbstver-
ständlich auch Rückwirkungen auf das Vermögen des Mannes, weil ihm fortab
die Einkünfte des eingebrachten Guts nicht mehr zufließen, die Lasten des ein-
gebrachten Guts ihm nicht mehr obliegen usw. Hiervon abgesehn verbleibt
das Vermögen des Mannes nach Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft ihm
oder seinen Erben unvermehrt und unverkürzt.
IV. Auch das Vorbehaltsgut der Frau wird durch die Aufhebung der Ver-
waltungsgemeinschaft betroffen: es hört einfach auf, Vorbehaltsgut zu sein, und
fließt, falls nicht ein abweichender Ehevertrag geschlossen wird, mit dem einge-
brachten Gut zu einer Masse zusammen.
V. Die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft ist regelmäßig endgültig
und wird nicht rückgängig gemacht, wenn ihr Grund fortfällt. Eine Aus-
nahme gilt, wenn der fälschlich für tot erklärte Ehemann noch lebt oder wenn
die seinetwegen angeordnete Entmündigung oder Pflegschaft wieder aufgehoben
wird: in beiden Fällen wird die Verwaltungsgemeinschaft zwar nicht von Ge-
setzes wegen wiederhergestellt; der Mann kann aber auf ihre Wiederherstellung
klagen (1425). Dauert die eheliche Gemeinschaft der Gatten nach Aufhebung
der Verwaltungsgemeinschaft fort, so gilt zwischen den Gatten fortab kraft Ge-
setzes Gütertrennung (1420).
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