596 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
2. Das von dem Gesamtgut abgetrennte Vermögen von Mann und Frau
ist von zwiefacher Art, nämlich entweder Sonder= oder Vorbehaltsgut.
a) Das Sondergut umfaßt einzig und allein unveräußerliche Gegen-
stände (1439), und auch diese nur, wenn sie nicht dem Vorbehaltsgut zu-
geteilt sind.
Beispiele. I. Sondergut sind unpfändbare Forderungen eines Gatten, Nießbrauchs-
rechte, Rechte an einem Familienfideikommiß usw. II. Eine Erweiterung des Sonderguts
oder eine Umänderung seines Bestandes tritt nur ein, wenn ein Gatte neue unveräußerliche
Gegenstände erwirbt. Es wächst also nicht, wie beim Vorbehaltsgut. alles, was durch ein
zum Sondergut gehöriges Recht erworben wird, von selbst dem Sondergut an; vielmehr
fällt dieser Erwerb, wenn er veräußerlich ist, ins Gesamtgut (1439). Insbesondre gilt dies
für das Geld, das den Gatten auf eine unpfändbare Forderung ausbezahlt wird, für die
Früchte eines Nießbrauch= oder Fideikommißguts usw. Dagegen wird, wenn das Fidei-
kommißgut eines Gatten enteignet und dafür ein Entschädigungskapital gezahlt wird, dies
Kapital Sondergut; denn es ist ebenso unveräußerlich wie das Gut selbst (s. EG. 109).
b) Das Vorbehaltsgut eines Gatten umfaßt nur solche Gegenstände,
die durch Ehevertrag oder durch Zuwendung Dritter ausdrücklich für vor-
behalten erklärt oder nachträglich durch ein zum Vorbehaltsgut gehöriges Recht
oder als Ersatz für eine Schmälerung des Vorbehaltsguts oder durch ein auf
das Vorbehaltsgut bezügliches Rechtsgeschäft von dem Gatten erworben sind
(1440). Die Regel der Verwaltungsgemeinschaft, daß alle Sachen, die dem
ausschließlichen Gebrauch der Frau gewidmet sind, sowie der Erwerb der Frau
durch Arbeit von Gesetzes wegen „vorbehalten“ seien, ist also auf das Vor-
behaltsgut der Gütergemeinschaft nicht übertragen: sogar die Leibwäsche und
der Arbeitslohn der Gatten fallen ins Gesamtgut!
3. Theoretisch möglich ist es, daß in einer Ehe nebeneinander der Mann
und die Frau je ein Sondergut und ein Vorbehaltsgut haben und danach das
Vermögen der Gatten nicht weniger als fünf verschiedene Massen umfaßt.
Tatsächlich wird dies aber nicht vorkommen. In zahlreichen Fällen gibt es
sogar getrenntes Vermögen der Gatten überhaupt nicht, so daß ihre Güter-
gemeinschaft nicht bloß eine allgemeine, sondern eine ausnahmslose ist.
4. Entsteht ein Streit über die Abgrenzung des Gesamtguts einer-, der
Sonder= und Vorbehaltsgüter andrerseits, so spricht die Vermutung für das
Gesamtgut (s. 1439, 1440, 1362); dagegen gelten für die Abgrenzung der
beiderseitigen Sonder= und Vorbehaltsgüter gegeneinander die gleichen Ver-
mutungen wie bei der Verwaltungsgemeinschaft. Eine Inventarisierungspflicht
besteht nur für die beiden Sondergüter (1439, 1528).
II. Alles Vermögen der Gatten, das materiell zum Gesamtgut gehört,
wird ihm von Rechts wegen einverleibt, ohne daß es einer rechtsgeschäftlichen
Übertragung von einem Gatten auf den andern bedarf. Dies gilt auch für
das Eigentum und für sonstige Rechte an Grundstücken; allerdings kann jeder
Gatte von dem andern verlangen, daß er in gehöriger Form die Umschreibung
des Rechts auf den Namen beider Eheleute im Grundbuch bewillige; doch er-