602 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
a) Gemeinsame Gesamtgutsschulden begründen eine persönliche
Verbindlichkeit beider Gatten. Sie verhaften demgemäß das Gesamtgut und
das beiderseitige Vorbehaltsgut; dagegen lassen sie das beiderseitige Sondergut
frei, weil dieses ja nur unveräußerliche und deshalb (wenigstens der Regel nach)
nur unpfändbare Gegenstände enthält.
b) Einseitige Gesamtgutsschulden des Mannes begründen
eine persönliche Verpflichtung nur für den Mann; die Frau muß diese Ver-
pflichtung aber auch gegen das Gesamtgut gelten lassen. Sie verhaften dem-
gemäß das Gesamtgut und das Vorbehaltsgut des Mannes, lassen dagegen
das Vorbehaltsgut der Frau und die beiderseitigen Sondergüter haftfrei.
c) Sonderschulden der Frau begründen eine persönliche Verpflich-
tung nur für die Frau; der Mann braucht diese Verpflichtung gegen das Ge-
samtgut nicht gelten zu lassen. Sie verhaften demgemäß nur das Vorbehalts-
gut der Frau, lassen dagegen nicht bloß das Vorbehaltsgut des Mannes und
die beiderseitigen Sondergüter, sondern auch das Gesamtgut haftfrei; insbesondre
ist davon, daß die Gläubiger wenigstens den Anteil ihrer Schuldnerin am
Gesamtgut pfänden oder zum Zweck ihrer Befriedigung die Gütergemeinschaft
kündigen dürften, keine Rede; demgemäß ist auch eine Aufrechnung von Sonder-
schulden der Frau gegen Forderungen, die zum Gesamtgut gehören, unstatt-
haft (1442 II).
2. Die Einteilung zu 1 ist erschöpfend. Es gibt also weder einseitige
Gesamtgutsschulden der Frau noch Sonderschulden des Mannes. Ersteres
nicht, weil alle Gesamtgutsschulden der Frau von Rechts wegen auch den
Mann persönlich verpflichten (1459 II Satz 1), letzteres nicht, weil alle per-
sönlichen Schulden des Mannes von Rechts wegen auch das Gesamtgut ver-
haften (1459 ).
3. a) Hiernach sind die Schulden des Mannes, sofern sie nicht gänzlich
ungültig sind, ausnahmslos Gesamtgutsschulden (1459 1). Und zwar sind sie
regelmäßig einseitige Gesamtgutsschulden: eine persönliche Mithaftung der Fran
tritt bloß um der Ehe oder der Gütergemeinschaft willen niemals ein, sondern
greift nur Platz, wenn sie auch ohne Ehe und Gütergemeinschaft begründet
wäre, also bei gemeinsamen Verträgen, bei gemeinsamen Delikten der Gatten usw.
Insbesondre ist daraus, daß die Ehefrau einem Rechtsgeschäft des Mannes
zustimmt, eine persönliche Verpflichtung der Frau nicht zu entnehmen.
b) Dagegen sind die Schulden der Frau, sofern sie nicht gänzlich un-
gültig sind, entweder gemeinsame Gesamtgutsschulden oder Sonderschulden der
Frau.
a) Gemeinsame Gesamtgutsschulden sind alle Schulden der Frau, die bei
der Verwaltungsgemeinschaft als „Vollschulden“ gelten (1459 I, 1460).
6) Sonderschulden sind alle Schulden der Frau, die wegen ihrer Be-
ziehung zum Vorbehaltsgut bei der Verwaltungsgemeinschaft als beschränkt
wirksam gelten (1461, 1462).