Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 331. Allgemeine Gütergemeinschaft. Schulden der Gatten. 603 
5) Schulden der Frau aus Rechtsgeschäften, die sie nach Eintritt der 
Gütergemeinschaft ohne die erforderliche Zustimmung des Mannes vorgenommen 
hat, sind gemeinsame Gesamtgutsschulden, soweit das Gesamtgut bereichert ist; 
darüber hinaus sind sie Sonderschulden (1460 I, 1455). 
Beispiel. Anläßlich einer großen Erbschaft, die ihnen angefallen, machen A. und 
seine Frau verschiedene große Schenkungsversprechen, und zwar A. mit Zustimmung der 
Frau dem B., ohne Zustimmung der Frau dem C., Frau A. mit Zustimmung des Mannes 
dem D., ohne Zustimmung des Mannes dem E. Hier haftet dem D. das Gesamtgut und 
das beiderseitige Vorbehaltsgut, dem B. das Gesamtgut und das Vorbehaltsgut des Mannes, 
dem E. das Vorbehaltsgut der Frau, dem C. gar nichts. 
4. Aus den vorstehenden Regeln ergibt sich, daß die allgemeine Güter- 
gemeinschaft nur eine allgemeine Gemeinschaft des aktiven Vermögens, nicht 
auch eine allgemeine Gemeinschaft der Schulden bedeutet. Denn es gibt ja 
neben den gemeinsamen auch einseitige Gesamtgutsschulden und ehefräuliche 
Sonderschulden; und daß diese getrennten Schulden im Verhältnis zu den 
gemeinsamen bloße Ausnahmen darstellten, wie dies auf Seite des Aktivver-- 
mögens bei den getrennten Gütern im Verhältnis zu dem Gesamtgut der Fall 
ist, läßt sich nicht behaupten. 
5. Daß die Haftung der Gatten für ihre beiderseitigen Schulden bei der 
allgemeinen Gütergemeinschaft überaus streng ist, springt in die Augen. 
a) Bei der Gütertrennung und Verwaltungsgemeinschaft haftet das 
Frauengut für die Schulden des Mannes gar nicht; bei der allgemeinen 
Gütergemeinschaft haftet es dagegen ganz und gar, soweit es nicht ausnahms- 
weise vom Gesamtgut abgetrennt ist: „die dem Manne traut, traut auch seinen 
Schulden“. 
b) Bei der Gütertrennung haftet das ehemännliche Vermögen für die 
Schulden der Frau gar nicht; bei der Verwaltungsgemeinschaft haftet es nur 
für die Schulden, die auf den laufenden Einkünften der Frau ruhn; bei der 
allgemeinen Gütergemeinschaft haftet es für die vorehelichen und großenteils 
auch für die während der Ehe entstandenen Schulden ganz und gar: „wer die 
Frau freit, freit auch ihre Schulden“. 
6. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und in das Vorbehalts- 
gut des Mannes ist ein vollstreckbarer Titel gegen den Mann, zur Zwangs- 
vollstreckung in das Vorbehaltsgut der Frau ist ein vollstreckbarer Titel gegen 
die Frau erforderlich und genügend (Z8PO. 740; s. auch ZBPO. 741, 774). 
7. Wegen des Konkurses über das Vermögen der Eheleute, der hier nicht näher dar- 
gestellt werden kann, s. Konk Ordn. 2. 
II. 1. Manche Schulden der Gatten, die den Gläubigern gegenüber das 
Gesamtgut verhaften, fallen im Verhältnis der Gatten zueinander nicht dem 
Gesamtgut, sondern dem getrennten Vermögen eines Gatten zur Last; dagegen
	        
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