§ 331. Allgemeine Gütergemeinschaft. Schulden der Gatten. 603
5) Schulden der Frau aus Rechtsgeschäften, die sie nach Eintritt der
Gütergemeinschaft ohne die erforderliche Zustimmung des Mannes vorgenommen
hat, sind gemeinsame Gesamtgutsschulden, soweit das Gesamtgut bereichert ist;
darüber hinaus sind sie Sonderschulden (1460 I, 1455).
Beispiel. Anläßlich einer großen Erbschaft, die ihnen angefallen, machen A. und
seine Frau verschiedene große Schenkungsversprechen, und zwar A. mit Zustimmung der
Frau dem B., ohne Zustimmung der Frau dem C., Frau A. mit Zustimmung des Mannes
dem D., ohne Zustimmung des Mannes dem E. Hier haftet dem D. das Gesamtgut und
das beiderseitige Vorbehaltsgut, dem B. das Gesamtgut und das Vorbehaltsgut des Mannes,
dem E. das Vorbehaltsgut der Frau, dem C. gar nichts.
4. Aus den vorstehenden Regeln ergibt sich, daß die allgemeine Güter-
gemeinschaft nur eine allgemeine Gemeinschaft des aktiven Vermögens, nicht
auch eine allgemeine Gemeinschaft der Schulden bedeutet. Denn es gibt ja
neben den gemeinsamen auch einseitige Gesamtgutsschulden und ehefräuliche
Sonderschulden; und daß diese getrennten Schulden im Verhältnis zu den
gemeinsamen bloße Ausnahmen darstellten, wie dies auf Seite des Aktivver--
mögens bei den getrennten Gütern im Verhältnis zu dem Gesamtgut der Fall
ist, läßt sich nicht behaupten.
5. Daß die Haftung der Gatten für ihre beiderseitigen Schulden bei der
allgemeinen Gütergemeinschaft überaus streng ist, springt in die Augen.
a) Bei der Gütertrennung und Verwaltungsgemeinschaft haftet das
Frauengut für die Schulden des Mannes gar nicht; bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft haftet es dagegen ganz und gar, soweit es nicht ausnahms-
weise vom Gesamtgut abgetrennt ist: „die dem Manne traut, traut auch seinen
Schulden“.
b) Bei der Gütertrennung haftet das ehemännliche Vermögen für die
Schulden der Frau gar nicht; bei der Verwaltungsgemeinschaft haftet es nur
für die Schulden, die auf den laufenden Einkünften der Frau ruhn; bei der
allgemeinen Gütergemeinschaft haftet es für die vorehelichen und großenteils
auch für die während der Ehe entstandenen Schulden ganz und gar: „wer die
Frau freit, freit auch ihre Schulden“.
6. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und in das Vorbehalts-
gut des Mannes ist ein vollstreckbarer Titel gegen den Mann, zur Zwangs-
vollstreckung in das Vorbehaltsgut der Frau ist ein vollstreckbarer Titel gegen
die Frau erforderlich und genügend (Z8PO. 740; s. auch ZBPO. 741, 774).
7. Wegen des Konkurses über das Vermögen der Eheleute, der hier nicht näher dar-
gestellt werden kann, s. Konk Ordn. 2.
II. 1. Manche Schulden der Gatten, die den Gläubigern gegenüber das
Gesamtgut verhaften, fallen im Verhältnis der Gatten zueinander nicht dem
Gesamtgut, sondern dem getrennten Vermögen eines Gatten zur Last; dagegen