Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8g8 332, 333. Allg. Gütergemeinsch. Erwerbsgeschäft d. Frau. Aufheb. d. Gemeinschaft. 605 
persönliche unbeschränkte Mithaftung des Mannes nach einer später zu erwähnenden Regel 
sofort mit Aufhebung der Gütergemeinschaft (1459 II Satz 2). 
III. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut genügt ein vollstreckbarer Titel gegen 
die Frau (8PO. 741, 774). 
d) Aufhebung der Gütergemeinschaft. 
§ 333. 
I. 1. Die Gütergemeinschaft wird, wenn die Ehe durch den Tod eines 
Gatten endigt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind („beerbte Ehe'“), 
gewöhnlich zwischen dem überlebenden Gatten und den Nachkommen fort- 
gesetzt (1483 ff.): von dieser „fortgesetzten“ Gütergemeinschaft kann indes 
erst bei Darstellung des Güterrechts der Eltern und Kinder genauer die Rede 
sein (s. unten §§ 352 ff.). 
2. Von dem Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft abgesehn, endigt 
die Gütergemeinschaft regelmäßig erst mit der Auflösung der Ehe. Vorher 
findet sie ihr Ende durch einen Ehevertrag der Gatten mit dem in diesem Ver- 
trage bestimmten Termin oder auf Klage eines Gatten durch gerichtliches Urteil 
mit der Rechtskraft dieses Urteils (1432, 1468, 1469, 1470 0. 
a) Klagberechtigt ist sowohl der Mann wie die Frau, wenn durch die 
Verbindlichkeiten des andern Gatten das Gesamtgut derart überschuldet ist, 
daß der spätere Erwerb des Klägers erheblich gefährdet wird (1468 Nr. 5, 1469). 
Doch müssen, wenn der Mann klagt, die Schulden, auf denen die Überschuldung des 
Gesamtguts beruht, im Verhältnis der Ehegatten zueinander allein der Frau zur Last fallen; 
klagt dagegen die Frau, so genügt es, wenn die übermäßigen Schulden in der Person des 
Mannes entstanden sind, mögen sie auch im Verhältnis der Eheleute zueinander dem Gesamtgut 
zur Last fallen (1468 Nr. 5, 1469). Demnach hat z. B., wenn das Gesamtgut durch vor- 
eheliche Schulden der Frau überschuldet ist, weder die Frau selbst noch der Mann ein Klage- 
recht; dagegen ist bei vorehelichen Schulden des Mannes die Frau, bei Deliktschulden der 
Frau, die während der Ehe entstanden sind, der Mann klagberechtigt. 
b) Im übrigen steht, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft, das Klagerecht 
nur der Frau zu. Es greift Platz (1468 Nr. 1—4): 
a) wenn der Mann seiner Verpflichtung, der Frau und den gemeinschaft- 
lichen Nachkommen Unterhalt zu gewähren, schuldhaft oder schuldlos nicht 
nachkommt und der Unterhalt auch für die Zukunft gefährdet ist; 
6) wenn er in der Absicht, die Frau zu benachteiligen, das Gesamtgut 
vermindert; 
)) wenn er dadurch, daß er Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme er der 
Zustimmung der Frau bedarf, ohne diese Zustimmung vornimmt oder durch 
Verschwendung die Vermögensinteressen der Frau erheblich gefährdet; 
0) wenn er wegen Verschwendung entmündigt wird. 
3. Andre Aufhebungsgründe als die zu 2 genannten gibt es nicht.
	        
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