8g8 332, 333. Allg. Gütergemeinsch. Erwerbsgeschäft d. Frau. Aufheb. d. Gemeinschaft. 605
persönliche unbeschränkte Mithaftung des Mannes nach einer später zu erwähnenden Regel
sofort mit Aufhebung der Gütergemeinschaft (1459 II Satz 2).
III. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut genügt ein vollstreckbarer Titel gegen
die Frau (8PO. 741, 774).
d) Aufhebung der Gütergemeinschaft.
§ 333.
I. 1. Die Gütergemeinschaft wird, wenn die Ehe durch den Tod eines
Gatten endigt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind („beerbte Ehe'“),
gewöhnlich zwischen dem überlebenden Gatten und den Nachkommen fort-
gesetzt (1483 ff.): von dieser „fortgesetzten“ Gütergemeinschaft kann indes
erst bei Darstellung des Güterrechts der Eltern und Kinder genauer die Rede
sein (s. unten §§ 352 ff.).
2. Von dem Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft abgesehn, endigt
die Gütergemeinschaft regelmäßig erst mit der Auflösung der Ehe. Vorher
findet sie ihr Ende durch einen Ehevertrag der Gatten mit dem in diesem Ver-
trage bestimmten Termin oder auf Klage eines Gatten durch gerichtliches Urteil
mit der Rechtskraft dieses Urteils (1432, 1468, 1469, 1470 0.
a) Klagberechtigt ist sowohl der Mann wie die Frau, wenn durch die
Verbindlichkeiten des andern Gatten das Gesamtgut derart überschuldet ist,
daß der spätere Erwerb des Klägers erheblich gefährdet wird (1468 Nr. 5, 1469).
Doch müssen, wenn der Mann klagt, die Schulden, auf denen die Überschuldung des
Gesamtguts beruht, im Verhältnis der Ehegatten zueinander allein der Frau zur Last fallen;
klagt dagegen die Frau, so genügt es, wenn die übermäßigen Schulden in der Person des
Mannes entstanden sind, mögen sie auch im Verhältnis der Eheleute zueinander dem Gesamtgut
zur Last fallen (1468 Nr. 5, 1469). Demnach hat z. B., wenn das Gesamtgut durch vor-
eheliche Schulden der Frau überschuldet ist, weder die Frau selbst noch der Mann ein Klage-
recht; dagegen ist bei vorehelichen Schulden des Mannes die Frau, bei Deliktschulden der
Frau, die während der Ehe entstanden sind, der Mann klagberechtigt.
b) Im übrigen steht, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft, das Klagerecht
nur der Frau zu. Es greift Platz (1468 Nr. 1—4):
a) wenn der Mann seiner Verpflichtung, der Frau und den gemeinschaft-
lichen Nachkommen Unterhalt zu gewähren, schuldhaft oder schuldlos nicht
nachkommt und der Unterhalt auch für die Zukunft gefährdet ist;
6) wenn er in der Absicht, die Frau zu benachteiligen, das Gesamtgut
vermindert;
)) wenn er dadurch, daß er Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme er der
Zustimmung der Frau bedarf, ohne diese Zustimmung vornimmt oder durch
Verschwendung die Vermögensinteressen der Frau erheblich gefährdet;
0) wenn er wegen Verschwendung entmündigt wird.
3. Andre Aufhebungsgründe als die zu 2 genannten gibt es nicht.