Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

608 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
hältnis der Gatten zueinander allein der Frau zur Last fallen (1459 Il); 
diese Schulden sind also fortab einseitige Gesamtgutsschulden der Frau. 
6) Sie wird den Gläubigern gegenüber zum Nachteil beider Gatten ver- 
schärft: sobald das Gesamtgut geteilt wird, wird jeder Gatte für alle nicht 
bereits berichtigten Gesamtgutsschulden, für die er bisher nicht persönlich haftete, 
nunmehr als Gesamtschuldner persönlich haftbar gemacht; doch beschränkt sich 
seine Haftung auf die ihm aus dem Gesamtgut zugeteilten Gegenstände, ähn- 
lich wie sich bei Dürftigkeit des Nachlasses die Haftung des Erben für die 
Nachlaßschulden auf die Nachlaßgegenstände beschränkt (s. 1480).2 
Beispiel. A. macht gegen die Eheleute B. aus einem Delikt der Frau B. einen Er- 
satzanspruch geltend; die Eheleute werden im April rechtskräftig geschieden und teilen das 
Gesamtgut im Oktober. Hier haftete der Ehemann B. dem A. bis zum April und hafiet 
dann wieder vom Oktober ab persönlich, während er in der Zwischenzeit persönlich haftfrei 
war; und zwar haftete er bis zum April unbeschränkt; vom Oktober haftet er dagegen nur 
mit dem ihm zugeteilten halben Gesamtgut. 
7) Sie wird im Verhältnis der Gatten zueinander verschoben: bleibt bei der Aus- 
einandersetzung eine Gesamtgutsschuld unberichtigt, so muß der Mann dafür einstehn, daß 
die Frau von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird; eine Ausnahme gilt, wenn 
die Schuld im Verhältnis der Eheleute zueinander allein der Frau zur Last fällt: hier muß 
umgekehrt die Frau dafür einstehn, daß der Mann von den Gläubigern nicht in Anspruch 
genommen wird (1481). 
0) Die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut kann bis zu dessen Teilung nur auf 
Grund eines gegen beide Gatten vollstreckbaren Titels erfolgen (ZPO. 743, 744). 
4) Die Auseinandersetzung kann auf Antrag eines der Gatten in gleicher Art durch 
Gericht oder Notar vermittelt werden wie nach Maßgabe der später (unten § 417) zu er- 
örternden Regel die Auseinandersetzung unter Miterben (R. FG. 99; preuß. FW. 21). 
2. a) Endigt die Gütergemeinschaft durch Scheidung der Ehe, so gelten 
die Regeln zu 1 gleichfalls, jedoch mit einer wichtigen Besonderheit: wird 
ein Gatte allein für schuldig erklärt, so kann der andre Gatte verlangen, daß 
jedem von ihnen der Wert dessen erstattet wird, was er in die Gütergemein- 
schaft eingebracht hat (1478 I). Und zwar gilt als eingebracht das Vermögen, 
das jedem Gatten zur Zeit des Eintritts der Gütergemeinschaft gehörte oder 
das er später durch Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung oder als Aus- 
stattung erworben hat; maßgebend ist der Wert des Eingebrachten zur Zeit 
der Einbringung; bleibt nach Abzug des Eingebrachten ein Überschuß des Ge- 
samtguts oder ergibt sich ein Fehlbeirag, so ist er auf beide Gatten zur Hälfte 
zu verteilen (1478 I, 1l). 
Beispiel. Der Mann hat 90000, die Frau hat 10000 Mk. eingebracht; das Ver- 
mögen der Gatten geht aber während der Ehe bis auf 30000 Mk. verloren. Hier kann 
im Scheidungsfall, wenn die Frau für allein schuldig erklärt wird, der Mann 90000 
— ½ (90000 + 10000 — 30000) = 55000 Mk. für sich beanspruchen; er erhält also das 
ganze Gesamtgut und kann obendrein von der Frau eine Zuzahlung von 25000 Mk. fordern. 
Die nämliche Regel gilt, wenn die Scheidung wegen Geisteskrankheit eines Gatten 
erfolgt. Das Recht, die Rückerstattung des Eingebrachten zu verlangen, steht hier dem Ge- 
walthaber des Geisteskranken zu (1478 III). 
—-z 
2) RG. 75 S. 295.
	        
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