Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 333. Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft bei Ehescheidung. 609 
b) Endigt die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Gatten, so erfolgt 
die Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Gatten und den Erben des 
verstorbenen; dabei kann der überlebende Gatte in gleicher Art Miterbe oder 
Alleinerbe des Verstorbenen sein wie bei der Verwaltungsgemeinschaft. Im 
übrigen finden die Regeln zu 1 ebenfalls Anwendung (1482, 1484 III, 1510). 
III. Das etwaige Sondergut eines Gatten ist bei Auflösung der Gütergemeinschaft 
nach den für die Errungenschaftsgemeinschaft geltenden Regeln zu behandeln; das Vor- 
behaltsgut der Gatten wird dagegen durch die Auflösung der Gütergemeinschaft gar nicht 
berührt (1439 Satz 2, 1441). 
IV. Dritten gegenüber ist die Auflösung der Gütergemeinschaft nur dann vollwirksam, 
wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (1470 10. 
4 Bie vertragsmäßige Errungenschaftsgemeinschaft. 
8 334. 
J. Die Errungenschaftsgemeinschaft beruht auf einer Vermittlung 
zwischen Verwaltungsgemeinschaft und allgemeiner Gütergemeinschaft: was die 
Ehegatten während der Ehe „erringen“, bildet ein gemeinschaftliches Vermögen 
beider Gatten; alles übrige Vermögen wird dagegen als ehemännliches und 
ehefräuliches Vermögen getrennt, letzteres aber mit Ausnahme des „Vorbehalts- 
guts“ unter die Verwaltung des Mannes gestellt. 
1. Wir haben demgemäß nebeneinander ein gemeinschaftliches Vermögen, 
das um der Ehe willen beiden Gatten zusammen gehört, sodann ein getrenntes 
Vermögen des Mannes, ein getrenntes der ehemännlichen Verwaltung unter- 
stelltes ehefräuliches Vermögen, endlich ein ehefräuliches Vorbehaltsgut zu 
unterscheiden; ein ehemännliches Vorbehaltsgut, wie es bei der allgemeinen 
Gütergemeinschaft zulässig, gibt es bei der Errungenschaftsgemeinschaft sowenig 
wie bei der Verwaltungsgemeinschaft (1526 II). 
a) Das beiden Gatten gemeinsame Vermögen heißt, wie bei der allge- 
meinen Gütergemeinschaft, Gesamtgut. Es unffaßt ausschließlich das Ver- 
mögen, das die Gatten während der Errungenschaftsgemeinschaft erworben 
haben (1519 1), und auch dieses nur, soweit es nicht gemäß den folgenden 
Regeln dem getrennten Vermögen der Gatten zugewiesen ist. 
Was in das Gesamtgut materiell gehört, wird ihm, wie bei der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft, von Gesetzes wegen einverleibt, ohne daß es erst einer rechtsgeschäftlichen Über- 
tragung von dem einen Gatten auf den andern bedarf; insbesondre fällt ein von dem Ehe- 
mann für Rechnung beider Gatten gekauftes Haus in das Gesamtgut und gehört also beiden 
Gatten, auch wenn es versehentlich nur dem Mann aufgelassen und im Grundbuch auf den 
alleinigen Namen des Mannes umgeschrieben ist (1519, 1438 II, III). 
b) Das getrennte ehemännliche und das getrennte der Verwaltung des 
Mannes unterstellte ehefräuliche Vermögen wird vom Gesetz eingebrachtes 
Gut genannt; wir ziehn den kürzeren, bisher allgemein gebräuchlichen Aus- 
1) Schefold, Errungenschaftsgemeinschaft (99); Faber, Arch. f. ziv. Pr. 99 S. 161. 
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