§ 334. Errungenschaftsgemeinschaft. 611
handelt, die gleichen Vermutungen wie bei der Verwaltungsgemeinschaft (1527,
1362). Eine Inventarisierungspflicht gilt nur für das beiderseitige Sonder-
gut (s. 1528).
II. Für das aktive Vermögen der Gatten, insbesondre für den Besitz sowie
die tatsächliche und rechtliche Verwaltung dieses Vermögens, gelten bezüglich des
Gesamtguts die Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft, bezüglich des sonstigen
Vermögens die Regeln der Verwaltungsgemeinschaft (1519 II, 1525 II, 1526 II)),
jedoch mit drei wichtigen Abweichungen.
1. Die Nutzungen des beiderseitigen Sonderguts fallen, wie schon erwähnt,
nicht allein dem Mann, sondern beiden Gatten zusammen zu (1525 T.
2. Der eheliche Aufwand ist nicht allein vom Mann, sondern mit den
Mitteln des Gesamtguts von beiden Gatten zusammen zu tragen (1529 0.
3. Die auf den laufenden Einkünften des Mannes und der Frau ruhen-
den Lasten sind gleichfalls als gemeinschaftliche Last beider Gatten zu behandeln,
soweit sie sich nicht auf das ehefräuliche Vorbehaltsgut beziehn (1529 II).
Beispiele. I. Der Mann kann alle Sachen, die zu seinem Sondergut, alle beweglichen
Sachen, die zum Gesamtgut, alle verbrauchbaren Sachen, die zum Sondergut der Frau,
gar keine Sachen, die zum Vorbehaltsgut der Frau gehören, entgeltlich veräußern. II. Der
Mann soll das bare Geld, das die Frau bei der Eheschließung einbringt oder später erbt,
mündelsicher anlegen; dagegen kann er mit dem Gelde, das die Frau als Opernsängerin
verdient und gespart hat, nach Gutdünken spekulieren.
III. 1. Wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft sind gemein same
Gesamtgutsschulden, die das ganze Vermögen der Gatten, ferner ein-
seitige Gesamtgutsschulden des Mannes, die nur das Gesamtgut und
das ehemännliche Sondergut, endlich Sonder schulden der Frau, die nur
das ehefräuliche Vorbehaltsgut und möglicherweise auch das ehefräuliche Sonder-
gut verhaften, zu unterscheiden?; einseitige Gesamtgutsschulden der Frau gibt
es nicht, da der Mann für alle Gesamtgutsschulden der Frau als Gesamt-
schuldner persönlich mit verhaftet ist; ebensowenig gibt es Sonderschulden des
Mannes, da alle gültigen Schulden des Mannes gegen das Gesamtgut wirksam
sind (1530 1, II, Satz 1). Die Gruppe der Gesamtgutsschulden der Frau und
damit zugleich die Gruppe der gemeinsamen Gesamtgutsschulden ist aber erheb-
lich enger begrenzt als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Es fallen nämlich
in diese Gruppe nur:
a) Schulden der Frau, die auch im Verhältnis der Gatten zueinander
als Lasten des Gesamtguts gelten (1531),
b) Schulden, die der Frau auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
obliegen (1534),
I%) Schulden aus einem nach dem Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft
von der Frau vorgenommenen Rechtsgeschäft sowie Prozeßkostenschulden der
Frau aus einem nach Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft geführten Prozeß,
2) Hörle, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 275.