§ 334. Errungenschaftsgemeinschaft. 613
den Tod eines Gatten in jedem Fall, kann also nicht, wie die allgemeine
Gütergemeinschaft, zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fort-
gesetzt werden; ebenso hört sie von Rechts wegen auf, sobald der Ehemann in
Konkurs fällt.
Besonderheiten: I. Die Gemeinschaft wird nicht bloß dadurch aufgehoben, daß der
Mann, sondern auch dadurch, daß die Frau für tot erklärt wird (1544). II. Das
Recht der Frau, auf Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft zu klagen, darf auch auf
die Gründe gestützt werden, wegen deren eine Frau auf Aufhebung der allgemeinen Güter-
gemeinschaft klagen kann. Beispielsweise ist die Klage nicht bloß zulässig, wenn die Wirt-
schaft des Mannes das Sondergut der Frau, sondern auch dann, wenn sie nur das Ge-
samtgut gefährdet; ersterenfalls genügt es, wenn die ehemännliche Wirtschaft gröblich un-
geschickt (1418 Nr. 1, 1391), letzterenfalls ist erforderlich, daß sie schikanös oder verschwenderisch
war (1468 Nr. 2, 4). III. Auch der Mann kann auf Aufhebung der Gemeinschaft klagen;
der Klagegrund ist der gleiche wie bei allgemeiner Gütergemeinschaft (1542 1).
2. Die Auseinandersetzung der Gatten wegen des Gesamtguts richtet sich
nach den für die allgemeine Gütergemeinschaft, die Auseinandersetzung wegen
des übrigen Vermögens nach den für die Verwaltungsgemeinschaft maßgeben-
den Regeln (1546 II, III, 1530 II Satz 2): die Frau empfängt also ihr
Sondergut zurück, bekommt die Hälfte des Gesamtguts und behält ihr Vor-
behaltsgut; der Mann behält sein eignes Sondergut und die andre Hälfte
des Gesamtguts.
Doch gelten zwei Abweichungen:
a) Ist eine verbrauchbare Sache, die zum Sondergut eines Gatten gehörte, bei Auf-
hebung der Errungenschaftsgemeinschaft nicht mehr vorhanden, so wird zugunsten jenes
Gatten vermutet, daß die Sache in das Gesamtgut verwendet worden und dieses um ihren
Wert bereichert sei (1540); das gilt namentlich für bares Geld des Mannes wie der Frau,
nicht aber, da sie regelmäßig nicht verbrauchbar sind, für zinstragende Inhaberpapiere. Die
Folge ist, daß der Wert aller nicht mehr vorhandenen verbrauchbaren Sondergutssachen regel-
mäßig aus dem Gesamtgut an das Sondergut zu erstatten ist (1539). — Wenn der Mann
zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, konn die Frau sich auf die Vermutung schon vor
Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft berufen (s. 1525 II, 1394).
b) Im Fall der Ehescheidung kann der unschuldige Gatte nicht verlangen, daß aus
dem Gesamtgut jedem Gatten der Wert dessen erstattet wird, was er zu dem Gesamtgut
beigesteuert hat (s. 1546 II, 1478).
3. Die Anderung, die die Haftung der Ehegatten für die Gesamtgutsschulden durch
Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft erleidet, ist die gleiche wie bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft (1530 II Satz 2, 1546 II, 1480, 1481).
4. Auf Wiederherstellung der Gemeinschaft kann die Frau in den gleichen Fällen
klagen, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft. Außerdem hat sie ein Klagrecht, wenn die
Gemeinschaft durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes aufgehoben
ist; sie kann dies Recht geltend machen, noch ehe der Konkurs beendigt ist; wichtig ist das
Recht namentlich, wenn der Mann durch einen Akkord die Haftung für seine bisherigen
Schulden abgeschüttelt hat und ihm neue Einnahmen zu Gebote stehn (s. 1547).
5. Dritten gegenüber wird die Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft erst dann
vollwirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (1545 II).