Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

614 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
5. Bie vertragsmäßige Fahrnisgemeinschaft. 
g 335. 
I. Auch die Fahrnisgemeinschaft vermittelt, wie die Errungenschafts- 
gemeinschaft — mit der sie deshalb unter dem Namen „partikuläre Gütergemein- 
schaft" zusammengesaßt wird — zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft 
und der Verwaltungsgemeinschaft. Nur steht sie der allgemeinen Gütergemein- 
schaft weit näher als die Errungenschaftsgemeinschaft und fällt, wenn die Ehe- 
leute tatsächlich nur bewegliches Vermögen haben, fast ganz mit ihr zusammen. 
1. Das Gesamtgut umfaßt das ganze Vermögen der Gatten, soweit 
es nicht dem Sonder= oder Vorbehaltsgut zufällt (1549, 1550 I, 1440). 
2. 3. Das ehemännliche und das ehefräuliche Sondergut umffaßt 
folgende Gegenstände, soweit sie nicht dem Vorbehaltsgut der Frau zuge- 
wiesen sind: 
a) das unbewegliche Vermögen eines Gatten, das ihm bei dem Eintritt 
der Fahrnisgemeinschaft gehörte oder das er nachträglich durch Erbfolget, 
durch Vermächtnis, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt; als un- 
beweglich gilt: erstens das Eigentum an Grundstücken sowie die Forderung auf 
Übertragung dieses Eigentums, zweitens jedes beschränkte Recht an Grund- 
stücken mit Ausnahme der Pfandrechte sowie die Forderung auf Begründung, 
Übertragung oder Aufhebung eines solchen Rechts (1551); 
b) alle unveräußerlichen Gegenstände (1552); 
I) alle Gegenstände, die durch Ehevertrag der Gatten oder durch Zu- 
wendung eines Dritten für Sondergut erklärt sind (1553); 
d) alles, was durch ein zum Sondergut gehöriges Recht oder als Er- 
satz für eine Schmälerung des Sonderguts oder durch ein auf das Sondergut 
bezügliches Rechtsgeschäft erworben wird; ausgenommen sind aber die Nutzungen 
des Sonderguts sowie der Ertrag eines mit den Mitteln des Sonderguts be- 
triebenen Erwerbsgeschäfts: die Nutzungen und der geschäftliche Erwerb fallen 
ins Gesamtgut (1554 Satz 1, 1524, 1550 II, 1525 D. 
Hiernach ist der Name „Fahrnisgemeinschaft“ für das hier besprochene System nicht 
ganz genau: das Gesamtgut kann Grundstücke enthalten, z. B. solche, die ein Gatte während 
der Ehe kauft; umgekehrt kann das Sondergut Fahrnis enthalten, z. B. Wertpapiere, die 
der Frau für ihr Sondergut vermacht sind. 
4. Das ehefräuliche Vorbehaltsgut wird ebenso bestimmt wie bei 
der allgemeinen Gütergemeinschaft; ein ehemännliches Vorbehaltsgut darf 
ebensowenig gebildet werden wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft (1549, 
1555, 1440 1). 
II. Die Fahrnisgemeinschaft unterliegt den nämlichen Regeln wie die all- 
1) R. 75 S. 298.