§ 335. Fahrnisgemeinschaft. 615
gemeine Gütergemeinschaft. Nur für die Sondergüter gelten die Vorschriften
der Errungenschafts-, für das Vorbehaltsgut die der Verwaltungsgemeinschaft
(1549, 1550 II). Eine Besonderheit ist, daß beim Tode eines Gatten die
Gemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den Kindern bloß dann fort-
gesetzt wird, wenn dies durch Ehevertrag ausdrücklich vereinbart ist (1557).
6. Vergleich der verschiedenen güterrechtlichen Susteme miteinander.
§ 336.
Der Einfluß, den die verschiedenen von uns besprochenen gesetzlichen oder vertrags-
mäßigen Güterrechtssysteme auf das Vermögen der Gatten haben, wird durch folgende Bei-
spiele deutlich gemacht.
I. Ein Gutsbesitzer A., dessen Gut 100000 Mk. wert ist, jedoch infolge der Ungeschick-
lichkeit A.s, statt einen Reinertrag abzuwerfen, durchschnittlich alle Jahre einen Zuschuß von
3000 Mk. zu den gewöhnlichen Betriebskosten fordert, heiratet eine Frau, deren Vermögen
aus Inhaberpapieren im Wert von 800000 Mk. besteht; aus den Zinsen dieser Papiere
wird der eheliche Aufwand und die für das Gut erforderliche Zubuße gedeckt; trotzdem
werden jährlich im Durchschnitt 5000 Mk. gespart; andre Einkünfte haben die Gatten nicht;
nach zwanzig Jahren wird die Ehe geschieden und gegen beide Gatten das Schuldig aus-
gesprochen. Hier berechnet sich der Anteil, den beide Gatten aus dem gesamten ehelichen
Vermögen verlangen können, falls das Landgut und die Papiere ihren Wert nicht geändert
haben, wie folgt.
1. a) Bei der Gütertrennung, wenn die Frau ihr Vermögen selbst verwaltet hat,
bekommt A. nur das Gut und muß der Frau (vorausgesetzt, daß sich nicht feststellen läßt,
daß sie ihm den für das Gut erforderlichen Zuschuß hat schenken wollen) 20 X 3000 =
60000 Mk. erstatten; sein Anteil beträgt also 40000 Mk.; der Anteil der Frau ist
960000 Mk.
b) Bei der Gütertrennung, wenn die Frau die Verwaltung ihres Vermögens dem
Mann überlassen hat, bekommt A. das Gut, ohne der Frau die 60000 Mk. erstatten zu
müssen; sein Anteil beträgt also 100000 Mk.; der Anteil der Frau ist 900000 Mk.
2. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft bekommt A. das Gut und von den Er-
sparnissen mit 20 5000 Mk. die Hälfte; sein Anteil beträgt also 150000 Mk.; der Anteil
der Frau ist 850000 Mk.
3. Bei der Verwaltungsgemeinschaft bekommt A. das Gut und die ganzen Er-
sparnisse; sein Anteil beträgt also 200000 Mk.; der Anteil der Frau ist 800000 Mk.
4. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bekommt A., wenn er auf Heraus-
gabe seines unrentablen Guts verzichtet (BGB. 1477), von dem ganzen Vermögen die Hälfte; sein
Anteil wie der der Frau beträgt also 100000-f-8oo O0o 4Co2 .S0o Mt Sooooo M.
5. Bei der Fahrnisgemeinschaft bekommt A. sein Gut und von dem üÜberrest
des ganzen Vermögens die Hälfte, also 100000 + s00 ooo x booo) 550000 Mk.;
der Anteil der Frau ist 450000 Mk.
II. Gleicher Fall; nur haben die Gatten sämtliche Zinsen der ehefräulichen Wert-
papiere, die der für das Gut erforderliche Zuschuß übrig ließ, für den Haushalt verbraucht
und obendrein 40000 Mk. Haushaltsschulden gemacht. Hier fallen im Verhältnis der Gatten
zueinander diese Schulden zur Last: bei Gütertrennung und Verwaltungsgemeinschaft sowie,
da ja nach Verbrauch der Zinsen ein Gesamtgut nicht mehr vorhanden ist, auch bei Errungen-
schaftsgemeinschaft allein dem Mann, bei allgemeiner Güter= und bei Fahrnisgemeinschaft
jedem Gatten zur Hälfte. Bringen wir die Schulden bei dem Anteil des belasteten Gatten
in Abzug, so berechnet sich der Anteil für Mann und Frau wie folgt: