Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

624 Buch V. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
6. a) Für das Güterrecht eines Ehepaars ist das Gesetz des Staats maßgebend, dem 
der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehörte; gleichgültig ist die Staatszugehörigkeit 
der Frau und, wenn der Mann seine Staatszugehörigkeit nach der Eheschließung geändert 
hat, seine jetzige Staatszugehörigkeit; gleichgültig ist auch der Ort der Eheschließung und der 
damalige oder jetzige Wohnort der Gatten; im Gesetz ist das alles freilich nur für den Fall 
ausdrücklich bestimmt, daß der Ebemann zur Zeit der Eheschließung Deutscher war oder 
später wird oder daß er samt der Frau seinen Wohnsitz in Deutschland hat (EG. 15 I, 
II); ein gleiches ist aber analog auch für die Ehen von Ausländern anzunehmen, von denen 
einer oder die gar beide im Auslande wohnen. Beispiel: ein Spanier, der seit 1890 in 
Frankreich wohnte, hat 1900 in Petersburg eine Finnin geheiratet, ist 1902 Engländer ge- 
worden und wohnt seit 1905 in Deutschland; hier ist sein Güterrecht das spanische. 
b) Ausnahmen: 
a) Stellt das eheliche Güterrecht eines Staats besondre Regeln für diejenigen Gegen- 
stände des ehelichen Vermögens auf, die sich gerade in seinem Gebiet befinden, so haben diese 
Regeln in Ansehung jener Gegenstände den Vorrang vor der allgemeinen Kollisionsnorm 
zu a (s. EG. 28). — Beispiele. I. Die Frage, ob ein deutscher Ehemann, der mit seiner 
Frau in allgemeiner deutscher Gütergemeinschaft lebt, über ein von seiner Frau ererbtes 
englisches Grundstück ohne Zustimmung der Frau verfügen kann, ist nicht nach deutschem, 
sondern nach englischem Recht zu beurteilen, weil das englische eheliche Güterrecht gerade 
für englische Grundstücke Sonderregeln aufstellt 3 und deshalb die allgemeine Kollisionsnorm 
zu a unanwendbar ist. II. Die Frage, ob ein schweizer Ehemann, der mit seiner Frau in 
allgemeiner schweizer Gütergemeinschaft lebt, über ein von seiner Frau ererbtes deutsches 
Grundstück ohne Zustimmung der Frau verfügen kann, ist nicht nach deutschem, sondern 
nach schweizer Recht zu beurteilen, weil das deutsche eheliche Güterrecht zwar Sonderregeln 
für Grundstücke ausstellt, diese Regeln aber nicht gerade auf deutsche Grundstücke beschränkt, 
sodaß es bei der allgemeinen Kollisionsnorm zu a sein Bewenden behält. 
5) Solange ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die erst nach der Eheschließung 
Deutsche geworden sind, in Deutschland wohnen, wird die Geltung ihres ausländischen 
Güterrechts ebenso beschränkt wie die Geltung eines deutschen vertragsmäßigen Güterrechts: 
das ausländische Güterrecht ist also gegen Dritte nur vollwirksam, wenn es im Güterrechts- 
register eingetragen ist (EG. 16 I). Außerdem sind auf die Ehegatten, mag die Eintragung 
ihres Auslandsrechts im Register erfolgt sein oder nicht, einige deutsche Rechtsregeln 
wenigstens dann anwendbar, wenn sie Dritten günstiger sind als das Auslandsrecht: 
nämlich die Regeln über die Befugnis der Frau, den Mann kraft ihrer Schlüsselgewalt zu 
vertreten, über die Vermutungen. die die Abgrenzung des ehemännlichen und des ehe- 
fräulichen Vermögens betreffen, über die Selbständigkeit einer Ehefrau, die ein Erwerbs- 
geschäft betreibt (1357, 1362, 1405; EG. 16 II). 
7) Wohnt ein ausländisches Ehepaar in Deutschland oder ist der ausländische Ehe- 
mann nachträglich Deutscher geworden, so kann das Ehepaar Eheverträge schließen, auch 
wenn dies nach Auslandsrecht unzulässig ist (EG. 15 11). 
5) Betreibt eine Ehefrau in Deutschland selbständig ein Gewerbe, so sind, selbst wenn 
sie ihren Wohnsitz im Auslande hat und im übrigen ausländisches Güterrecht für sie gilt, 
für den Bereich ihres Gewerbebetriebes folgende deutsche Regeln anzuwenden (EG. 36; 
RGewordn. 11 a): I. die Geschäftsfähigkeit der Frau wird durch die Ehe nicht gemindert; 
II. beitreibt sie ihr Geschäst mit Einwilligung des Mannes, so wird sie durch die Ehe in 
der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt; für ihre Schulden haftet ihr getrenntes 
Vermögen und eiwaiges Gesamtgut; III. die Einwilligung des Mannes gilt als erteilt, 
wenn er den Geschäftsbetrieb kennt und nicht widerspricht; IV. der Widerspruch des Mannes 
gegen den Geschäftsbetrieb und die Zurücknahme der Einwilligung sind gegen Dritte nur 
dann vollwirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen sind. 
II. Ubergangsvorschriften. 
1 a) Ist eine vor 1900 abgeschlossene Ehe nach bisherigem Recht gültig, so bleibt 
3) Niemeyer, Internat. Privatr. (O1) S. 601.
	        
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