Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

634 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
a Gegen den Ehemann darf das Vormundschaftsgericht, wie wir wissen, 
nur auf Antrag der Frau, gegen die Eltern soll es im Bedürfnisfall von 
Amts wegen vorgehn. 
6) Uber den Vormund hat das Gericht eine fortlaufende Kontrolle aus- 
zuüben, auch wenn ein besondrer Anlaß dazu nicht vorhanden ist; in das 
Verhältnis zwischen Eltern und Kind greift das Gericht dagegen nur höchst 
ausnahmsweise ein, namentlich wenn der Vater verhindert ist, seine elterliche 
Gewalt zu gebrauchen oder wenn er seine Vaterpflichten gröblich verletzt 
oder wenn er gewisse besonders wichtige Rechtsgeschäfte für das Kind vor- 
nehmen will. 
b) Als Hülfsorgan steht dem Gericht der Gemeindewaisenrat zur Seite; 
er hat, sobald ein Fall zu seiner Kenntnis kommt, in dem das Gericht zum 
Einschreiten berufen ist, diesem Anzeige zu machen (1675). 
Jc) Von der Organisation des Vormundschaftsgerichts und des Gemeinde- 
waisenrats soll erst später, im Vormundschaftsrecht, gehandelt werden. Zu- 
ständig ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind jeweilig seinen 
Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt 
hat (R. FG. 43 I, 36 1). 
4) Will das Gericht die elterliche Gewalt beschränken, so soll es zuvor, wenn tunlich, 
die Eltern und, sofern es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten 
geschehn kann, auch Verwandte oder Verschwägerte des Kindes hören (1673). 
e) Ordnungsstrafen gegen die Eltern kann das Gericht nur verhängen, wenn die Landes- 
gesetze es gestatten; das ist z. B. der Fall in Preußen (pr. F. 15).7 
f) Der Vormundschaftsrichter ist zu gehöriger Anwendung der ihm anvertrauten den 
Eltern übergeordneten Gewalt nicht bloß dem Staat, sondern auch dem Kinde verpflichtet; 
er oder statt seiner der Staat haftet deshalb, wenn er seine Amtspflichten vorsätzlich oder 
fahrlässig verletzt, dem Kinde nach den für Amtsdelikte maßgebenden Grundsätzen auf Schadens- 
ersatz (1674; s. oben S. 527 II, 2). 
II. In ihrem zweiten Stadium, während der Volljährigkeit des Kindes, 
pflegt die eheliche Kindschaft — vom Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
abgesehn — fast nur personenrechtlich zu wirken. Eine elterliche Gewalt über 
das Kind gibt es in diesem Stadium nicht mehr; doch weisen einige Rechts- 
regeln darauf hin, daß auch das volljährige Kind eine gewisse Autorität der 
Eltern über sich anerkennen muß. 
IV. Das Personenrecht der Kinder. 
l 341. 
I. Unter allen Elternrechten und Elternpflichten obenan steht die Sorge 
der Eltern für die Person ihrer unerwachsenen Kinder. 
3) R. 57 S. 138.
	        
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