636 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
das Gesetz es vorschreibt, also z. B. sämtliche Kinder der Mutter zuweisen, auch wenn die
Mutter allein für schuldig erklärt ist; diese Verteilung kann auch nachträglich erfolgen und
darf jederzeit wieder abgeändert werden (1635 I Satz 2).
Dadurch, daß einem der geschiedenen Eltern die Sorge für ein Kind abgesprochen wird,
soll ihm nicht auch der persönliche Verkehr mit dem Kinde gänzlich untersagt sein. Das
Vormundschaftsgericht kann diesen Verkehr sogar näher regeln (1636).
Wird die elterliche Ehe wegen Geisteskrankheit der Mutter geschieden, so verbleibt die
Sorge für die Person aller Kinder selbstverständlich allein dem Vater. Ebenso verbleibt sie,
wenn die Ehe wegen Geisteskrankheit des Vaters geschieden wird, umgekehrt allein der Mutter.
Letzteres läßt sich freilich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht beweisen; denn 1685 II setzt
einen besondern Beschluß des Vormundschaftsgerichts voraus, und 1698 will, wie sich aus
der Gesamtheit seiner Bestimmungen und aus dem ausdrücklichen Hinweis auf 1634 ergibt,
nur während der Ehe gelten.“
Wird die Ehe eines für tot erklärten Gatten durch Wiederverheiratung des andern
Gatten aufgelöst, so gelten wegen der Kinder aus jener Ehe die gleichen Regeln, wie wenn
die Ehe geschieden ist und beide Gatten für schuldig erklärt sind (1637).
3. a) Ist einer der Eltern geschäftsunfähig, so büßt er selbstverständlich seinen
Anteil an der Sorge für die Person der Kinder ein. Doch bedarf es, so-
lange die elterliche Ehe dauert, keines Ersatzes für ihn; vielmehr fällt die
Sorge für die Person der Kinder allein dem andern Gatten zu (s. 1634,
1676 I, 1678, 1686). Dagegen muß, wenn der andre Gatte gestorben ist,
mit der Sorge für die Person der Kinder ein Vormund betraut werden (1773,
1793). Ingleichen ist, wenn der andre Gatte zwar noch lebt, aber die elter-
liche Ehe geschieden ist, die Sorge für die dem geschäftsunfähigen Gatten zu-
geteilten Kinder einem Vormunde oder Pfleger zu übertragen (1773, 1793,
1909); es ist also keine Rede davon, daß die bei der Ehescheidung einem
Gatten zugewiesenen Kinder im Fall der Geschäftsunfähigkeit dieses Gatten
von selber in die Sorge des andern Gatten übertreten. Doch ist das Vor-
mundschaftsgericht befugt, im Einzelfall diesen Ubertritt nach freiem Ermessen
zu verfügen (1635 1 Satz 2).
Wird die zuletzt gedachte Verfügung nicht erlassen, so kann der andre Gatte neben dem
Vormunde oder Pfleger nicht einmal die Mitsorge beanspruchen. Nicht entgegen steht die
Vorschrift von 1698, weil sie nur während der Ehe gilt.“
b) Ist einer der Eltern beschränkt geschäftsfähig, so wird ihm sein An-
teil an der Sorge für die Person der Kinder belassen; doch muß sich ein
beschränkt geschäftsfähiger Vater und nach Auflösung der elterlichen Ehe
auch eine beschränkt geschäftsfähige Mutiter eine Schmälerung ihrer Rechte
gefallen lassen.
a) Solange die Ehe dauert, muß nämlich der beschränkt geschäftsfähige
Vater den ihm sonst zustehenden Vorrang der Mutter einräumen: im Fall
einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern geht also ausnahmsweise
die mütterliche Meinung der väterlichen vor (1676 II, 1685 0.
6) Nach Auflösung der Ehe wird dagegen sowohl dem beschränkt ge-
schäftsfähigen Vater wie der beschränkt geschäftsfähigen Mutier ein Vormund
4) Abw. Planck-Unzner Anm. 2, Staudinger-Engelmann Anm. 5 zu § 1698.