Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 342. Verschiedene Güterstände der Kinder. Fortgesetzte Gütergemeinschaft. 647 
wenn Umstände vorliegen, wegen deren die Mutter gegen den Vater 
auf Aufhebung der Gütergemeinschaft hätte klagen oder ihm den Pflichtteil 
hätte entziehn können und die Mutter aus diesem Grunde die Fortsetzung der 
Gütergemeinschaft letztwillig verboten hat (1509), 
?) wenn der Vater sie nach dem Tode der Mutter nach den für die 
Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Regeln zurückweist (1484). 
5. In der nämlichen Art wird, wenn die Ehe der Eltern des Kindes 
durch den Tod des Vaters aufgelöst wird und die Eltern bis zu diesem Zeit- 
punkt in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt haben, die eheliche Güter- 
gemeinschaft zwischen Mutter und Kind fortgesetzt. Wir sprechen alsdann von 
einer Gütergemeinschaft mit der Mutter. 
6. Analoge Regeln wie zu 4, 5 gelten auch dann, wenn die Eltern des 
Kindes miteinander nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft, sondern in Fahr- 
nisgemeinschaft gelebt haben, bis auf den einen allerdings sehr erheblichen 
Unterschied, daß der überlebende der Eltern die Gütergemeinschaft mit dem 
Kinde nur dann fortsetzt, wenn der Ehevertrag es ausdrücklich so bestimmt 
(1549, 1557). Wir sprechen, wenn dies der Fall, von einer Fahrnis- 
gemeinschaft des Kindes mit dem Vater oder der Mutter. 
7. Dagegen findet, wenn die Eltern in Errungenschaftsgemeinschaft gelebt 
haben, eine Fortsetzung dieser Gemeinschaft zwischen dem überlebenden der 
Eltern und dem Kinde unter keinen Umständen statt. 
II. Die Zahl der zu I aufgeführten verschiedenen Güterstände ließe sich 
dadurch verringern, daß man die väterliche und die mütterliche Verwaltungs- 
gemeinschaft (I, 1 und 2) zu einem einzigen Güterstande mit dem Namen 
elterliche Verwaltungsgemeinschaft“ zusammenzöge und daß man ebenso statt 
von der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit dem Vater und der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft mit der Mutter (I, 4 und 5) einfach von der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft mit dem überlebenden der Eltern redete. Doch spricht da- 
gegen, daß man alsdann bei der Darstellung der einzelnen Güterstände Satz 
für Satz die Mutter neben dem Vater nennen oder für beide einen unserer 
Sprache fremden gemeinsamen Ausdruck (Elternteil, parens superstes) ein- 
führen müßte; sobald man die väterliche und die mütterliche Verwaltungs- 
gemeinschaft sowie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit dem Vater und 
mit der Mutter getrennt behandelt, ist diese etwas peinliche Schwierigkeit auf 
das einfachste umgangen.
	        
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