Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

648 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
I. Die väterliche Verwaltungsgemeinschaft. 
a) Das Vermögen des Vaters und des Kindes. 
a) Übersicht. 
l 343. 
I. Bei der Verwaltungsgemeinschaft zwischen Vater und Kind wird zu- 
vörderst das väterliche Vermögen von dem Kindesvermögen scharf ge- 
schieden: ein „Gesamtgut“, das dem Kinde bloß um seiner Kindschaft willen 
mit dem Vater gemeinsam wäre, gibt es nicht; steht tatsächlich irgendein Ver- 
mögensstück in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum, so beruht das auf einem 
Ereignis, das gleichartig wie Vater und Kind auch Geschwister oder gar 
Nichtverwandte treffen kann, also etwa auf einer gemeinsamen Erbschaft. So- 
dann wird wieder das Vermögen des Kindes in Hausgut und Freigut 
zerlegt. Wir haben demgemäß in dem Vermögen von Vater und Kind drei 
Massen auseinanderzuhalten. Alle drei stehn gemeinsam in des Vaters 
Verwaltung. Außerdem ist die erste und zweite Masse, also das väterliche 
Vermögen und das kindliche Hausgut, dadurch auf das innigste verbunden, 
daß ihrer beider Nutznießung ein Vorrecht des Vaters ist. Dagegen verbleibt 
bei der dritten Masse, dem kindlichen Freigut, die Nutznießung dem Kinde. 
II. 1. Für die Scheidung des väterlichen Vermögens vom Kindergut 
sind zwei Vorschriften maßgebend, die analog auch bei der ehelichen Verwal- 
tungsgemeinschaft für die Scheidung des Vermögens von Mann und Frau 
Geltung haben. 
a) Fahrnissachen, die der Vater erwirbt, gehören dem Kinde, wenn der 
Vater zu seinem Erwerbe die Mittel des Kinderguts verwendet, es sei denn, 
daß er nachweislich trotz der Verwendung dieser Mittel den Erwerb nicht für 
Rechnung des Kinderguts machen will; das gleiche gilt für den Erwerb von 
Rechten, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt (1640). 
b) Die Früchte des kindlichen Hausguts gehören dem Vater (1649, 1652). 
2. Im übrigen sind die Abgrenzungsregeln der ehelichen Verwaltungs- 
gemeinschaft auf die Kinderverwaltungsgemeinschaft nicht zu übertragen. Ins- 
besondre gibt es eine gesetzliche Vermutung weder für das väterliche noch für 
das kindliche Eigentum. 
Beispiel. Ein Vater schickt seine neunzehnjährige Tochter allein auf die Reise und gibt ihr 
den Familienkoffer mit, während er ihre Schmucksachen in seinem Schrank einschließt. Hier 
darf man nicht nach Analogie von 1362 vermuten, daß der Koffer dem Vater, die Schmuck- 
sachen der Tochter gehören, sondern gemäß 1006 eher das Gegenteil. 
III. Innerhalb des Kindesvermögens scheidet sich Hausgut und Freigut 
ebenso, wie sich bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft innerhalb des 
Frauenvermögens eingebrachtes und vorbehaltenes Gut trennen; nur tritt an
	        
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