88 343, 344. Kindesvermögen und Vatervermögen. 649
Stelle des Ehevertrages, der bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft gewisse
Gegenstände dem vorbehaltenen Frauengut zuweist, eine einseitige öffentlich
beglaubigte Erklärung des Vaters an das Vormundschaftsgericht, die gewisse
Gegenstände dem Freigut des Kindes einverleibt (1650, 1651, 1638 II, 1662).
IV. Zur Inventarisierung des Kindesvermögens ist der Vater nur in
folgenden Fällen verpflichtet (1640, 1669, 1667 II);
1. wenn die Mutter gestorben ist;
2. wenn er von der Mutter geschieden ist und eine neue Ehe eingeht;
3. wenn durch sein Verhalten das Kindergut gefährdet wird und das
Gericht ihm deshalb ein Inventar des Kinderguts ausdrücklich abverlangt.
Das Inventar ist gewöhnlich ein bloßes Privatinventar; das Gericht kann aber, wenn
es mit dem Privatinventar nicht zufrieden ist, in den Fällen zu 1. und 3. auch die amtliche
Inventarisierung des Kinderguts, z. B. durch einen Notar, vorschreiben; bei Haushalts-
gegenständen genügt im Fall 1. die Angabe des Gesamtwerts (1610, 1667 II).
Die Inventarisierungspflicht, die einem verwitweten Vater obliegt, betrifft nicht etwa
bloß das Muttererbe, sondern auch jeden früheren oder späteren Erwerb des Kindes; ja sie
ist sogar bezüglich des Muttererbes leichter als bezüglich des sonstigen Kinderguts, weil die
Mutter letztwillig die amtliche Inventarisierung jenes Erbes untersagen kann (1640).
Die Inventarisierungspflicht des verwitweten Vaters tritt von Gesetzes wegen ein, ohne
daß es erst einer besondern Auflage des Gerichts bedarf. Sie kann ihm vom Gericht nicht
erlassen werden.
5) Das väterliche Vermögen.
g 344.
Das väterliche Vermögen wird durch die Verwaltungsgemeinschaft
zwischen Vater und Kind ähnlich beeinflußt wie das ehemännliche Vermögen durch
die eheliche Verwaltungsgemeinschaft. Zu seinem Vorteil: die Nutzungen, die
das Hausgut des Kindes bringt, fließen dem väterlichen Vermögen zu (s. unten
S. 650 II). Zu seinem Nachteil: die Kosten des elterlichen Haushalts ein-
schließlich des durch das Kind verursachten Mehrbedarfs sowie gewisse auf dem
Hausgut des Kindes ruhende Lasten sind aus dem väterlichen Vermögen zu
bestreiten; der Vater haftet für gewisse Verbindlichkeiten des Kindes neben ihm
als Gesamtschuldner; ein Teil des Erwerbes, den der Vater im eignen Namen
macht, fällt dem Kinde zu (s. oben S. 648 a und unten S. 653 VIII, 657 I, 2).
7) Das Hausgut des Kindes.
§ 345.
I. Der unmittelbare Besitz des Hausguts gebührt allein dem Vater
(. 1627, 1649). Das Kind bleibt auf den mittelbaren Besitz beschränkt.
1) RG. 65 S. 143 Gimmerthal, Arch. f. BR. 29 S. 267.