652 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
e) Ausstellung von Inhaberpapieren und Übernahme einer Verpflichtung
aus einem Orderpapier (1643 I, 1822 Nr. 9).
5) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit (1643 I, 1822 Nr. 10).6
) Entnahme von Geld auf den Kredit des Kindes (1643 1, 1822 Nr. 8).
b) Die Genehmigung zu den drei zuletzt genannten Arten von Rechts-
geschäften (e—y) kann das Vormundschaftsgericht dem Vater nicht bloß von
Fall zu Fall, sondern allgemein erteilen (1643 III, 1825).
T) Über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das der Vater ohne die
erforderliche Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen hat, ist
schon im allgemeinen Teil dieses Werks gehandelt (s. oben Bd. 1 S. 184 #).
4. a) Von seiner Vertretungsmacht soll der Vater im allgemeinen nur zwecks
ordnungsmäßiger Verwaltung des Hausguts Gebrauch machen (s. 1664). Das
Geld des Kindes soll er, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben ver-
wendet oder bereit gehalten werden muß, für das Kind verzinslich mündelsicher
anlegen; doch kann das Vormundschaftsgericht dem Vater aus besondern
Gründen auch eine andre Anlegung gestatten (1642).
b) Eine Ausnahme von der Regel zu a gilt, wie bei der ehelichen Ver-
waltungsgemeinschaft, für verbrauchbare Sachen außer Geld: der Vater darf
diese Sachen für eigne Rechnung nach Gutdünken veräußern, also sogar ver-
schenken; aus besondern Gründen kann das Vormundschaftsgericht dem Vater
auch an dem Gelde des Kindes die gleiche Freiheit einräumen (1653).
5. Neben den Rechtsgeschäften des Vaters kommen für die Verwaltung des Hausguts
selbstovernändlich auch die eignen Rechtsgeschäfte des Kindes in Betracht: sind diese überhaupt
wirksam (s. oben Bd. 1 S. 181), so sind sie auch für und gegen das Hausgut des Kindes
wirksam.
V. Für Rechtsstreitigkeiten über das Hausgut ist der Vater als Ver-
treter des Kindes gleichfalls zuständig (1630 1).
Eine Ausnahme gilt für Prozesse, die die Übertragung oder Belastung einer durch
Pfandrecht oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Kindes sowie die Aufhebung oder
Minderung dieser Sicherung betreffen, falls der Vater selber Schuldner der Forderung ist
(1630 II, 1795 Nr. 3). Andre Ausnahmen außer den vorstehend und der allgemeinen oben
S. 632 a genannten gibt es nicht; insbesondre ist dem Vater auch in Ansehung des unbeweg-
lichen Vermögens des Kindes zwar die Verfügungsmacht, nicht aber die Macht der Prozeß-
führung entzogen.
VI. Macht der Vater Aufwendungen zum Zweck der Verwaltung des
Hausguts, so kann er von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern er jene Auf-
wendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die Auf-
wendungen nicht gemäß den alsbald (bei VIII) zu besprechenden Grundsätzen
vom Vater aus eignen Mitteln zu bestreiten sind (1648).
3) NG. 63 S. 76.