Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 345. Verwaltungsgemeinschaft von Vater u. Kind. Beschränkungen des Vaters. 655 
liert der Vater kraft Gesetzes die Nutzuießung an dem Hausgut des Kindes 
(1661). Dagegen wird sein Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, 
mit Einschluß der vermögensrechtlichen Vertretung des Kindes, nicht auf- 
gehoben. 
Ist das Kind eine Tochter und lebt sie mit dem Mann in Verwaltungs= oder irgend 
einer Art der Gütergemeinschaft, so tritt das väterliche Verwaltungsrecht mit dem Ver- 
waltungsrecht des Ehemanns derart in Konkurrenz, daß der Vater auf diesjenigen Ver- 
waltungsakte beschränkt ist, für die die Ehefrau, wäre sie volljährig, (abgesehn von ihrer 
Schlüsselgewalt) selber zuständig sein würde. Beispiel: ein Ehemann, der mit seiner minder- 
jährigen Ehefrau in Verwaltungsgemeinschaft lebt, will ein von der Frau eingebrachtes Haus 
umbaun, die darauf ruhenden Hypotheken kündigen und sodann das Haus veräußern; hier 
steht dem Ehemann der Umbau ganz frei, während er zur Kündigung der Hypotheken der 
Zustimmung seines Schwiegervaters und zur Veräußerung obendrein der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts bedarf. 
2. In andern Fällen beruht die Beschränkung des Vaters auf einer An- 
ordnung des Vormundschaftsgerichts. 
a) Eine derartige Anordnung ist selbstverständlich nur aus zwingenden 
Gründen zulässig, also namentlich dann, wenn das Kindesvermögen dadurch 
gefährdet wird, daß der Vater in Vermögensverfall gerät oder die ihm durch 
die Verwaltungsgemeinschaft auferlegten Pflichten schuldhaft oder schuldlos un- 
erfüllt läßt (1667 I, 1670). 
b) Die Art der Anordnungen hängt im allgemeinen vom Ermessen des 
Gerichts ab. Zulässig ist insbesondre das folgende: 
a) Das Gericht kann dem Vater erstlich anbefehlen, das Kindesvermögen 
zu inventarisieren uud über seine Verwaltung Rechnung zu legen (1667 II 
Satz 1—3). 
Das Gericht kann ferner die zum Kindesvermögen gehörigen im 
Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats eingetragenen Buchforderungen 
oder die zu diesem Vermögen gehörigen Wertpapiere und Kostbarkeiten „sperren“; 
die Sperrung geschieht bei Buchforderungen durch Eintragung eines Vermerks 
im Schuldbuch, wonach der Vater über die Forderungen nur mit Genehmigung 
des Gerichts verfügen kann, bei Wertpapieren und Kostbarkeiten durch Hinter- 
legung bei der Reichsbank oder einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung, 
daß die Zurückgabe an den Vater nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts verlangt werden darf (s. 1667 II Satz 4, 1816, 1814, 1818—1820). 
*) Das Gericht kann sodann, wenn andre Maßregeln nicht zureichen, 
dem Vater die Bestellung einer Sicherheit auferlegen (1668). 
0) Das Gericht kann schließlich im äußersten Notfall die Verwaltung des 
Kindesvermögens mit Einschluß der vermögensrechtlichen Vertretung des Kindes 
dem Vater ganz entziehn und sie einem Pfleger übertragen; insbesondre ist 
diese Maßregel staithaft, wenn der Vater die ihm auferlegte Sicherheit nicht 
bestellt; zur Erzwingung der Sicherheitsleistung ist eine andre Maßregel nicht 
zulässig (1670, 1638 I, 1630 I. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 42
	        
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