Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

656 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
3. In andern Fällen wird die Beschränkung des Vaters von einer Pri- 
vatperson verfügt: jeder Erblasser kann nämlich für die Verwaltung des Ver- 
mögens, das das Kind aus seinem Nachlaß von Todes wegen erwirbt, dem 
Vater bindende Befehle erteilen oder die väterliche Verwaltung gänzlich aus- 
schließen; das nämliche Recht hat jeder, der dem Kinde etwas unter Lebenden 
unentgeltlich zuwendet, in Ansehung dieser Zuwendung (1639 I, 1638 1). 
Doch sind die Befehle des Erblassers selbstverständlich nicht schlechthin verbindlich. 
Vielmehr darf das Vormundschaftsgericht den Besehl außer Kraft setzen, wenn er das In- 
teresse des Kindes gesährdet; bei Befehlen, die mit einer unentgeltlichen Zuwendung unter 
Lebenden verbunden sind, hat aber das Gericht eine solche Rechismacht erst dann, wenn der 
Urheber der Zuwendung gestorben oder zur Abgabe einer Erklärung außerstande ist (1639 II, 
1803 II, III). 
4. In einem letzten Fall beruht die Beschränkung des Vaters auf einer 
von ihm selber abgegebenen Erklärung: der Vater kann nämlich in öffentlich 
beglaubigter Form gegenüber dem Vormundschaftsgericht auf seine Nutznießung 
an dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Kindesvermögen Verzicht 
leisten (1662). 
X Ist der Vater an der Verwaltung des Kindesvermögens tatsächlich 
behindert, ohne daß das Vormundschaftsgericht sich veranlaßt gesehn hätte, 
seine elterliche Gewalt für ruhend zu erklären (s. oben S. 630 6 88), so geht das 
Verwaltungsrecht bei Fortdauer der Ehe auf die Mutter über, während die 
Nutznießung des Hausguts dem Vater verbleibt (1685 1). Ist die Ehe auf- 
gelöst oder die Mutter gleichfalls behindert, so ist dem Kinde im Bedürfnis- 
fall ein Pfleger zu bestellen (1909). 
Das Freigut des Kindes. 
g 346. 
Das Freigut eines Kindes ist, wie wir wissen, dem Vorbehaltsgut 
einer Ehefrau verwandt. Doch ist letzteres sowohl der Verwaltung wie der 
Nutznießung des Ehemanns entzogen; dagegen unterliegt ersteres regelmäßig 
der Verwaltung des Vaters und ist nur in Ansehung der Nutznießung dem 
Kinde vorbehalten (1650 ff, 1627). 
I. Deshalb ist der Unterschied zwischen dem Hausgut und dem Freigut 
weit geringer als der Unterschied zwischen dem eingebrachten und dem vor- 
behaltenen Gut. Er beschränkt sich auf folgende Punkte. 
1. Der Vater ist Besitzer der zum Freigut gehörigen Sachen bloß inso- 
fern, als er sie in seiner Wohnung oder andern in seinem Besitz befindlichen 
Räumen verwahrt. Dagegen steht ihm an Sachen, die er im Namen des 
Kindes bei einem Dritten hinterlegt hat, oder bei Grundstücken, die er namens 
des Kindes bewirtschaftfet, weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitz zu: er
	        
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