656 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
3. In andern Fällen wird die Beschränkung des Vaters von einer Pri-
vatperson verfügt: jeder Erblasser kann nämlich für die Verwaltung des Ver-
mögens, das das Kind aus seinem Nachlaß von Todes wegen erwirbt, dem
Vater bindende Befehle erteilen oder die väterliche Verwaltung gänzlich aus-
schließen; das nämliche Recht hat jeder, der dem Kinde etwas unter Lebenden
unentgeltlich zuwendet, in Ansehung dieser Zuwendung (1639 I, 1638 1).
Doch sind die Befehle des Erblassers selbstverständlich nicht schlechthin verbindlich.
Vielmehr darf das Vormundschaftsgericht den Besehl außer Kraft setzen, wenn er das In-
teresse des Kindes gesährdet; bei Befehlen, die mit einer unentgeltlichen Zuwendung unter
Lebenden verbunden sind, hat aber das Gericht eine solche Rechismacht erst dann, wenn der
Urheber der Zuwendung gestorben oder zur Abgabe einer Erklärung außerstande ist (1639 II,
1803 II, III).
4. In einem letzten Fall beruht die Beschränkung des Vaters auf einer
von ihm selber abgegebenen Erklärung: der Vater kann nämlich in öffentlich
beglaubigter Form gegenüber dem Vormundschaftsgericht auf seine Nutznießung
an dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Kindesvermögen Verzicht
leisten (1662).
X Ist der Vater an der Verwaltung des Kindesvermögens tatsächlich
behindert, ohne daß das Vormundschaftsgericht sich veranlaßt gesehn hätte,
seine elterliche Gewalt für ruhend zu erklären (s. oben S. 630 6 88), so geht das
Verwaltungsrecht bei Fortdauer der Ehe auf die Mutter über, während die
Nutznießung des Hausguts dem Vater verbleibt (1685 1). Ist die Ehe auf-
gelöst oder die Mutter gleichfalls behindert, so ist dem Kinde im Bedürfnis-
fall ein Pfleger zu bestellen (1909).
Das Freigut des Kindes.
g 346.
Das Freigut eines Kindes ist, wie wir wissen, dem Vorbehaltsgut
einer Ehefrau verwandt. Doch ist letzteres sowohl der Verwaltung wie der
Nutznießung des Ehemanns entzogen; dagegen unterliegt ersteres regelmäßig
der Verwaltung des Vaters und ist nur in Ansehung der Nutznießung dem
Kinde vorbehalten (1650 ff, 1627).
I. Deshalb ist der Unterschied zwischen dem Hausgut und dem Freigut
weit geringer als der Unterschied zwischen dem eingebrachten und dem vor-
behaltenen Gut. Er beschränkt sich auf folgende Punkte.
1. Der Vater ist Besitzer der zum Freigut gehörigen Sachen bloß inso-
fern, als er sie in seiner Wohnung oder andern in seinem Besitz befindlichen
Räumen verwahrt. Dagegen steht ihm an Sachen, die er im Namen des
Kindes bei einem Dritten hinterlegt hat, oder bei Grundstücken, die er namens
des Kindes bewirtschaftfet, weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitz zu: er