48 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
I. Die Einrede der Verjährung ist nämlich gegen alle Ansprüche aus
einem Buchrecht so lange ausgeschlossen, als das Recht im Grundbuch einge-
tragen ist, es sei denn, daß die Ansprüche auf Zinsrückstände oder andre Rück-
stände wiederkehrender Leistungen oder daß sie auf Schadensersatz gehn (902 1;
s. aber auch 1028).
II. Die nämliche Wirkung auf die Verjährung hat es, wenn ein Buch-
recht zwar nicht endgültig eingetragen, aber durch einen Widerspruch gesichert
ist (902 11).
III. Dagegen wird durch Eintragung einer bloßen Vormerkung die Ver-
jährung nicht berührt. Denn die Vormerkung bewirkt ja nichts andres, als daß
einem obligatorischen Anspruch akzessorisch ein dingliches Sicherungsrecht zur
Seite gestellt wird (s. oben S. 25, IV). Somit läuft die Verjährung
1. gegen den vorgemerkten Anspruch als solchen, weil er trotz der Vor-
merkung kein Buchrecht ist,
2. gegen das dem Auspruch durch die Vormerkung zur Seite gestellte
dingliche Sicherungsrecht, weil es zwar ein Buchrecht, aber nur akzessorischer
Natur ist.12
Natürlich hätte nichts im Wege gestanden, wenn das Gesetz nach Analogie von BS.
223 1 ein andres hätte bestimmen wollen. Es hat aber eben eine solche entgegenstehende
Bestimmung tatsächlich nicht getroffen.
II. Bas Verfahren in Grundbuchsachen.
8 182.
I. 1. Als Grundbuchämter, die mit der Führung der Grundbuchsachen
betraut sind, dienen in Preußen, Bayern und den meisten andern Staaten die
Amtsgerichte (pr. Gr Ordn. 1; bayr. GrOrdn. 1 usw.). Anders namentlich in
Württemberg und Baden: dort liegt die Führung regelmäßig den Notaren
unter Mitwirkung der Gemeinderatsschreiber ob; hier kann in den größeren
Städten das Grundbuchamt als Gemeindebehörde eingerichtet werden (württemb.
AusfGes. 3, 8; bad. Ges. v. 19. Juni 1899 88§ 2, 3, 6).
Als Beschwerdebehörden sind den Grundbuchämtern vorgesetzt in II. Instanz die Land--,
in III. Instanz in Preußen das Kammergericht, in Bayern das höchste Landesgericht, in
den andern Staaten das vorgesetzte Oberlandesgericht (RrOrdn. 72, 79, 102; preuß. FG.
7, 8; bayr. AusfGes. z. GVers G. 42 III). Das Gericht III. Instanz darf von den in
gleichartigen Sachen ergangenen auf Reichsgesetze gestützten Entscheidungen eines andern.
Gerichts III. Instanz oder des Reichsgerichts nicht abweichen; will es diesen Entscheidungen
nicht beitreten, so geht das Entscheidungsrecht auf das Reichsgericht über (RGrOrdn. 79 Tl).
2. Verletzt ein Grundbuchbeamter bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte
schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht, so ist dem Geschädigten: nicht der
12) Biermann, Widerspruch (O1) S. 180. Abw. Othmer, Vormerkung (02) S. 99.
1) RG. 66 S. 107, 72 S. 324.