660 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
2. Für die Verwaltung des Geschäfts ist das Kind selbst zuständig. Es
gilt demgemäß im Bereich des Geschäftsbetriebes als unbeschränkt geschäfts-
fähig; doch sind, wie wir schon früher gesehn haben, alle Rechtsgeschäfte aus-
genommen, die der Vater namens des Kindes nur mit Genehmigung des Ge-
richts vornehmen kann: für diese Geschäfte verbleibt es also bei der all-
gemeinen Regel, daß das Kind zu ihrem Abschluß der Einwilligung des
Vaters und der Genehmigung des Gerichts bedarf (112; s. oben Bd. 1
S. 190).
Neben dem Kinde ist auch der Vater zur Verwaltung des Geschäfts zuständig 1; denn
das bürgerliche Gesetzbuch sagt nirgends, daß seine Regeln über das väterliche Recht zur
Verwaltung des Kinderguts nur für beschränkt geschäftsfähige Kinder gelten sollen. Und
zwar ist das Verwaltungsrecht des Vaters dem des Kindes übergeordnet; die Selbständigkeit
des Kindes innerhalb des Geschäftsbetriebes hat also Bedeutung nur gegenüber dritten Per-
sonen, nicht aber im Verhältnis zwischen Kind und Vater: demgemäß hat denn auch die
hier maßgebende Regel (112) ihre Stelle nicht in der Lehre von der väterlichen Gewalt,
sondern in der Lehre von den Rechtsgeschäften gefunden. Die Rechtsstellung eines gewerbe-
treibenden Minderjährigen ist demnach ungünstiger als die einer gewerbetreibenden Ehefran.
Deshalb nehme ich Anstand, die Regel, daß Erklärungen Dritter, die sich auf den Geschäfts-
betrieb einer Ehefrau beziehn', nur gegenüber der Frau abzugeben sind (1405 I Satz 2),
analog auf den Geschäftsbetrieb eines Minderjfährigen zu übertragen, glaube vielmehr, daß
die Erklärungen auch an den Vater gerichtet werden können.
3. Die väterliche Nutznießung erstreckt sich auf das von dem Kinde be-
triebene Geschäft nicht: das ganze in dem Geschäft erworbene Vermögen des
Kindes gehört also zum Freigut (1651 Nr. 1).
4. Für die Geschäftsschulden des Kindes haftet dessen ganzes Vermögen.
Das Vermögen des Vaters ist haftfrei.
5. Der selbständige Geschäftsbetrieb des Kindes kann von ihm selber nach Willkür
aufgegeben werden. Ebenso kann der Vater durch Widerruf seiner Einwilligung dem Ge-
schäftsbetriebe ein Ende machen; doch bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts (112 IU).
d) Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft.
§ 349.
I. Die Verwaltungsgemeinschaft zwischen Vater und Kind endigt spätestens,
wenn die elterliche Gewalt des Vaters erlischt, also zumeist mit der Volljährig-
keit des Kindes oder mit dem Tode des Vaters oder des Kindes. Ein früheres
Ende erreicht sie in folgenden Fällen.
1. Dem Vater wird sowohl die Verwaltung wie die Nutznießung des Kindes-
vermögens vom Vormundschaftsgericht entzogen. Dies ist zulässig, wenn der Vater
pflichtwidrig dem Kinde den ihm gebührenden Unterhalt nicht gewährt und der
1) Abw. Endemann 2 8§ 20217.