8 349. Aufheb. d. Verw. gem. zw. Vater u. Kind. 8 350. Verw. gem. zw. Mutter u. Kind. 661
Unterhalt des Kindes auch für die Zukunft gefährdet ist (1666 II). Alsdann
tritt an Stelle der väterlichen Verwaltungsgemeinschaft Gütertrennung.
2. Die elterliche Ehe ist aufgelöst und, da die Gewalt des Vaters voraus-
sichtlich für immer ruht, die Ausübung der elterlichen Gewalt vom Vormund-
schaftsgericht der Mutter übertragen (1685 II). Alsdann tritt an Stelle der
väterlichen die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft.
II. Ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgehoben, so hat der Vater das
Kindergut dem Kinde oder dessen Vertreter herauszugeben und über seine Ver-
waltung Rechenschaft abzulegen (1681), und zwar auch dann, wenn das Kind
zunächst noch im elterlichen Haushalt verbleibt.
Im einzelnen gelten analoge Regeln wie bei Aufhebung der ehelichen Verwaltungs-
gemeinschaft (1681, 259 ff., 101—103, 1663 II, 1682, 1683). Besonderheiten: I. Hat der
Vater ein zum Hausgut gehöriges Grundstück vermietet oder verpachtet, so kommen die für
die Miet= und Pachiverträge eines Nießbrauchers geltenden Regeln nur dann zur An-
wendung, wenn der Vater die Verträge kraft seiner Nutznießung des Hausguts in eignem
Namen, nicht aber, wenn er sie als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes abgeschlossen
hat (1663 1). II. Eine Zurückbeziehung der Herausgabepflicht auf einen Zeitpunkt vor Auf-
hebung der Verwaltungsgemeinschaft findet, anders als bei der ehelichen Verwallungs-
gemeinschaft, nicht statt (s. oben S. 592 b).
III. Die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft ist regelmäßig endgültig, wenn sie
durch Erlöschen der elterlichen Gewalt des Vaters herbeigeführt ist (s. aber 1679 II). Ist
dagegen die Verwaltungsgemeinschaft lediglich durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts
aufgehoben, so kann sie, sobald der Grund der Anordnung fortgefallen ist, vom Vormund-
schaftsgericht jederzeit wieder ins Leben gerufen werden (1671).
2. Die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft.
§ 350.
Für die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft (s. oben S. 646)
gelten die nämlichen Regeln wie für die väterliche Verwaltungsgemeinschaft: alle
Rechte und Pflichten, die bei dieser dem Vater zukommen, gebühren bei jener
der Mutter. Nur einige wenige Besonderheiten sind hervorzuheben.
I. Wie der Vater regelmäßig nur nach dem Tode der Mutter, so ist die
Mutter regelmäßig nur nach dem Tode des Vaters zur Inventarisation des
Kinderguts verpflichtet (s. oben S. 649 IV). Da nun in der Mehrzahl der Fälle
die väterliche Verwaltungsgemeinschaft bei Lebzeiten der Mutter, die mütterliche
Verwaltungsgemeinschaft aber erst nach dem Tode des Vaters gilt, so ist der
Vater nur ausnahmsweise, die Mutter fast immer inventarisationspflichtig.
II. Die Aufhebungsgründe sind für die mütterliche Gewalt und also auch
für die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft anders bestimmt als für die väter-
liche Gewalt und also auch für die väterliche Verwaltungsgemeinschaft. Vor
allem bleibt die väterliche Verwaltungsgemeinschaft bestehn, auch wenn der
Vater sich wieder verheiratet, während die mütterliche Verwaltungsgemeinschaft
mit der zweiten Ehe der Mutter erlischt (s. oben S. 632).