662 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
III. Der Mutter kann ein „Beistand“ zur Seite gestellt werden. Hierüber
s. unten im Vormundschaftsrecht (§ 372).
3. Bie Gütertrennung.
§ 351.
I. Bei der Gütertrennung (s. oben S. 646) gibt es kein „Hausgut“
des Kindes, sondern nur „vfreies“ Kindervermögen: den Eltern mangelt also
das Recht der Nutznießung nicht bloß, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft,
an einzelnen dem Kinde „vorbehaltenen“ Vermögensstücken, sondern an
dem gesamten Kindergut. Demnach haben die Eltern kein Recht, von dem
Kindervermögen irgend etwas für sich zu gebrauchen oder zu verbrauchen,
und auch die Früchte des Vermögens verbleiben ausschließlich dem Kinde (s.
1649 ff..
II. 1. Ist das Kind volljährig, so gebührt die Verwaltung seines Vermögens
ihm selber.
2. Ist die elterliche Gewalt erloschen oder ist den Eltern die Verwaltung
und Nutznießung des Kindesvermögens vom Vormundschaftsgericht entzogen,
ehe das Kind volljährig wurde, so gebührt die Verwaltung einem dem Kinde
zu bestellenden Vormunde oder Pfleger (1773, 1793, 1909).
III. Die Lasten des Kindesvermögens treffen bei der Gütertrennung aus-
schließlich das Kind, nicht die Eltern.
IV. Demgemäß sind die Eltern als solche auch für die Schulden des
Kindes in keinem Fall mitverhaftet: die Schulden der Eltern und Kinder sind,
wenn sie nicht auf einem gemeinsamen Vertrage, einem gemeinsamen Delikt
u. dgl. beruhn, immer „einseitig“.
V. Die Gütertrennung führt große Unzuträglichkeiten mit sich, solange
Eltern und Kind in gemeinsamem Haushalt beieinander wohnen: besonders,
wenn die Einkünfte des Kindesvermögens die elterlichen Einkünfte übersteigen
oder wenn von mehreren in dem nämlichen Haushalt vereinigten Geschwistern
nur eines Vermögen hat, das andre nicht, muß eine strenge Durchführung der
Gütertrennung Unfrieden stiften. Deshalb versucht das Gesetz einen Ausgleich
in der nämlichen Art wie bei der ehelichen Gütertrennung, freilich mit Be-
schränkung auf volljährige Kinder. Es bestimmt nämlich folgendes.
1. Macht ein volljähriges dem elterlichen Hausstande angehöriges Kind
zur Bestreitung der Haushaltskosten aus seinem Vermögen eine Aufwendung
oder überläßt es den Eltern zu diesem Zweck etwas aus seinem Vermögen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Kind nicht die Absicht hat, Ersatz zu
verlangen (1618).
2. Uberläßt ein volljähriges dem elterlichen Hausstande angehöriges Kind
sein Vermögen ganz oder teilweise der Verwaltung des Vaters oder der Mutter,