Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

666 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
lichen Vermögens, so spricht die Vermutung für das Gesamtgut (s. 1486). Bei einem Grenz- 
streit zwischen Gesamtgut und getrenntem Kindervermögen gilt diese Vermutung nicht. 
6. Eine Inventarisierungspflicht des Vaters bezüglich des Gesamtguts besteht nicht. 
Ob sie für das getrennte Vermögen des Vaters oder der Kinder besteht, hängt von der Art 
dieses Vermögens ab. 
7. Alles Vermögen, das materiell zum Gesamtgut gehört, wird ihm, wie bei der 
ehelichen Gütergemeinschaft, von Rechts wegen einverleibt, ohne daß es einer rechtsgeschäft- 
lichen Ubertragung, namentlich einer Auflassung der ehelichen Gesamtgutsgrundstücke, von 
dem Vater auf die Kinder oder umgekehrt bedürfte (1485 III, 1438 II, III). 
II. Das Gesamtgut gehört dem Vater und den Kindern gemeinsam zur 
gesamten Hand. Doch ist das väterliche Recht am Gesamtgut unvergleichlich 
stärker als das der Kinder: diese sind nämlich während der ganzen Dauer der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das kümmerliche Recht beschränkt, gewisse 
Verkürzungen des Gesamtguts zu verhindern; im übrigen werden sie mit der 
Anwartschaft darauf abgefunden, daß, wenn dereinst mit dem Tode des Vaters 
(oder aus bestimmten Gründen schon früher) die Gütergemeinschaft ihr Ende 
erreichen werde, ihnen die Hälfte des Gesamtguts zufalle. 
1. Der unmittelbare Besitz des Gesamtguts gebührt allein dem Vater 
1487, 1443). 
2. Auch die Nutznießung des Gesamtguts ist väterliches Vorrecht; aller- 
dings gehören die Gesamtgutsfrüchte zugleich dem Vater und den Kindern; 
der Vater braucht aber den Kindern nichts davon abzugeben (s. 1487, 1443, 
1485 D. 
3. Ebenso ist die tatsächliche Verwaltung des Gesamtguts ausschließ- 
liches Recht des Vaters (1487, 1443). Und zwar hat der Vater bei der 
Verwaltung freie Hand: er ist nicht einmal an die Regeln ordentlicher Wirt- 
schaft gebunden. 
4. a) Das nänliche gilt regelmäßig auch für die rechtsgeschäftliche Ver- 
waltung des Gesamtguts. Der Vater ist also für sich allein zuständig und 
kann von seiner Macht den freiesten Gebrauch machen; insbesondre ist er zur 
mündelsicheren Anlegung der Gesamtgutsgelder keineswegs verpflichtet. 
b) Doch greift hier eine wichtige Ausnahme Platz: der Vater muß zu 
allen Rechtsgeschäften, für die bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Zu- 
stimmung der Ehefrau nötig ist, bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zu- 
stimmung sämtlicher Kinder einholen, also namentlich zu Rechtsgeschäften, die 
das Gesamtgut als Ganzes betreffen, zu Verfügungen über Gesamtgutsgrund- 
stücke, zu Schenkungen; in den Fällen, in denen die Zustimmung der Ehefrau 
vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann, ist ein gleiches auch für die 
Zustimmung der Kinder möglich (1487, 1444—1447). 
Im einzelnen kommen auf diese Rechtsgeschäfte die Regeln von der ehelichen Güter- 
gemeinschaft streng analog zur Anwendung; beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen des 
Vaters ungültig, auch wenn es sich auf das väterliche Vorbehaltsgut bezieht: siehe 1446 I 
Satz 2, 1487 I.
	        
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