Vierter Abschnitt.
Das Recht der unebelichen Gelchlechts-
werbindung und der unebelichen Kinder.
I. Die uneheliche Geschlechtsverbindung.
l 357.
I. Die uneheliche Geschlechtsverbindung ist als solche selbst-
verständlich kein Rechtsverhältnis: um deswillen, weil eine Frau mit einem
Mann außer der Ehe in geschlechtlichen Verkehr getreten ist, kann keiner von
beiden irgendeinen Rechtsanspruch gegen den andern erheben. Dagegen ändert
sich die Rechtslage, sobald die Frau ein Kind gebiert. Denn nunmehr kann
die Frau fordern, daß der mutmaßliche Vater ihres Kindes nicht bloß, wie
später zu zeigen, dem Kinde, sondern auch ihr selber eine gewisse Fürsorge
widmet (1715, 1716).
1. Der Anspruch der Mutter ist freilich bescheiden (1715 1): er geht
a) auf Erstattung der Entbindungskosten;
b) auf Gewährung des ihrem Stande entsprechenden Unterhalts für die
ersten sechs Wochen nach der Entbindung;
I%) auf Ersatz aller Aufwendungen, die infolge der Schwangerschaft oder
der Entbindung nötig werden.
Ein Beispiel zu c ist der Fall, daß die Mutter schon während ihrer Schwangerschaft
ärztliche Hülfe in Anspruch nehmen mußte.
Den „gewöhnlichen“ Betrag der zu ersetzenden Kosten kann die Mutter auch dann
fordern, wenn sie sie in Wirklichkeit gar nicht aufzuwenden hatte (1715 1 Satz 2), z. B.
weil ihr die erforderliche ärztliche Behandlung unentgeltlich zuteil geworden ist.
2. Der Anspruch der Mutter ist auch dann begründet, wenn dec Vater vor
der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist (1715 I.).
1) Engelmann, rechtl. Stellung der unehel. Kinder (96); Hirsch, Rechtsverhältnisse der
unehel. Kinder (97).