678 Buch VII. Abschnitt 4. Das Recht der unehelichen Kinder.
Dagegen gilt er nicht im Fall einer Fehlgeburt?; denn hier ist zwar eine Leibes-
frucht, nicht aber ein „Kind“ geboren.
3. Der Anspruch der Mutter ist sofort bei der Geburt des Kindes fällig.
Auf Antrag der Mutter kann aber schon vor der Geburt durch einstweilige
Verfügung angeordnet werden, daß der Vater die von ihm zu entrichtenden Be-
träge alsbald hinterlege und gleich nach der Geburt auszahle (1716).
4. Der Anspruch der Mutter verjährt in vier Jahren; die Frist beginnt
mit dem Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes (1715 IID.
II. Besondre Regeln gelten für die uneheliche Geschlechtsverbindung im
Brautstande und im Fall eines Delikts des Mannes. Von ihnen ist bereits
in anderm Zusammenhang gehandelt (s. oben Bd. 2 S. 534b, Bd. 1 S. 692 V).
II. Die unehelichen Kinder.
I. Bie gewöhnlichen unehelichen Kinder.]
358.
I. Die uneheliche Kindschaft im Verhältnis zwischen Kind
und Vater ist von der ehelichen Kindschaft rechtlich sehr verschieden.
1. Als Vater eines unehelichen Kindes wird angesehn, wer der Mutter
in der Zeit vom 302. bis zum 181. Tage vor dem Tage der Geburt des
Kindes erweislich beigewohnt hat; doch wird dabei vorausgesetzt, daß er der
einzige Mann gewesen ist, der der Mutter in diesem Zeitraum beigewohnt hat;
wird diese Annahme widerlegt („exceptio plurium"), so gilt, weil ja jeder
der Männer, der der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt hat, der Vater
des Kindes sein kann, keiner als Vater, es sei denn, daß einer von ihnen nach
der Geburt des Kindes sich in einer öffentlichen Urkunde freiwillig als Vater
bekennt?; außer Betracht bleibt eine Beiwohnung, wenn es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß das Kind in ihr gezeugt ist (1717, 1718; s.
auch R. FG. 167 II, 191; preuß. AusfGes. 70).
Beispiele. I. Die A. hat innerhalb der kritischen Zeit wiederholt dem B. und auf das
Zureden des B. hin ein einziges Mal auch dem C. die Beiwohnung gestattet. Hier gilt, wenn
sie niederkommt, weder B. noch C. als Vater des Kindes. II. Gleicher Fall; nur hat C.
sich bestimmen lassen, nach der Geburt des Kindes sich in notarieller Urkunde als dessen
Vater zu bekennen. Hier gilt C. als der Vater. III. Gleicher Fall wie zu II; nur kann
C. nachweisen, daß die A. schon schwanger war, als sie ihm die Beiwohnung gestattete. Hier
gilt nicht C., sondern B. als Vater.
2. Die uneheliche Kindschaft gibt dem Kinde das Recht, von seinem Vater
2) Planck-Unzner Anm. 8 zu § 1715; Endemann 2 § 2077. Abw. Opet, Verwandt-
schaftsrecht (99) S. 405.
1) Kuttner, Jahrb. f. Dogm. 50 S. 412; Raape ebenda 51 S. 239; Weidlich, Arch f.
BR. 21 S. 26; Natter, Arch. f. ziv. Pr. 95 S. 123. 2) R. 58 S. 353.