50 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
amt selbst dann nicht geführt zu werden, wenn die Eintragung ein Rechtsver-
hältnis betrifft, zu dessen Begründung es eines dinglichen Vertrages zwischen
dem Passiv= und dem Aktivbeteiligten bedarf. Das Grundbuchamt ist also nicht
befugt nachzuforschen, ob letzterem Erfordernis genügt ist, sondern muß die
Eintragung auf Grund der einseitigen Bewilligung des Passivbeteiligten vor-
nehmen — auf die Gefahr hin, daß die Eintragung in Ermanglung der Zu-
stimmung des Aktivbeteiligten möglicherweise ungültig sein wird.
Beispiele. I. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks m wird das
Recht begründet, auf einem zum Grundstück n gehörigen Privatwege zu fahren; später wird
die Richtung dieses Weges abgeändert:; schließlich wird das Wegerecht ganz aufgehoben;
Eigentümer von m ist A., von n B. Hier ist bei der Begründung des Wegerechts nur B.,
bei der Aufhebung des Wegerechts nur A. passiv beteiligt, während bei der Anderung des
Wegerechts sowohl B. wie A. als passiv beteiligt erscheinen. Demgemäß müssen in die Ein-
tragung einwilligen: bei der Begründung nur B., bei der Anderung sowohl B. wie A.,
bei der Aushebung nur A. II. C., der Eigentümer des im Grundbuch von JN. Bl. 33 ein-
getragenen Landguts, testiert notariell, daß D. sein Erbe sein solle, aber an jenem Landgut
der Frau E. den lebenslänglichen Nießbrauch zu bestellen habe; die E. überreicht nach C.# Tode
dem Grundbuchamt das Testament des C. samt einer notariellen Urkunde des D., in der dieser
erklärt, er komme der ihm testamentarisch auferlegten Verpflichtung nach und bestelle der
Frau E. hierdurch den ihr vermachten Nießbrauch an dem Landgut Bl. 33 des Grundbuchs
von N. Hier darf die Eintragung des Nießbrauchs der E. nicht vorgenommen werden, weil
sie ja von D. — wenn schon vielleicht aus bloßem Versehn — nicht „bewilligt“ ist. III. Der
von seinen Gläubigern bedrängte F. will sein Haus vor der Zwangsversteigerung dadurch
schützen, daß er eine große Hypothek zugunsten seiner Frau darauf eintragen läßt, obschon
er dieser gar nichts schuldig ist; die ehrenhafte Frau F. will aber davon nichts wissen. Hier
muß das Grundbuchamt die Hypothek auf einseitiges Verlangen des Ehemanns F. ein-
tragen; die Hypothek ist aber ungültig.
Die Regel zu b ist zur Vereinfachung des Geschäftsganges vor dem Grundbuchamt
aufgestellt. Sie kann aber für beide Beteiligte recht unbequem werden; denn wenn der
Aktivbeteiligte seine Einwilligung in die Eintragung mit Recht verweigert, muß die Ein-
tragung durch eine kostspielige, für beide Teile lästige Grundbuchberichtigung wieder aus der
Welt geschafft werden. Der Gesetzgeber setzt sich aber mit Recht über diese Schwierigkeit in
der Erwägung hinweg, daß derartige Fälle nur selten vorkommen werden.
2. Das zu 1 entwickelte Konsensprinzip wird, wie die meisten andern
grundbuchrechtlichen Prinzipien, von vielen Ausnahmen durchbrochen.
a) Die erste Ausnahme betrifft die Eintragung einer Vormerkung:
hier ist die Eintragungsbewilligung oder rechtskräftige Verurteilung des Passiv-
beteiligten — d. h. des Vormerkungsgegners (oben S. 210) — entbehrlich, wenn die
Eintragung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils oder einer einst-
weiligen Verfügung begehrt oder seitens des Grundbuchamts von Amts wegen
verfügt wird (oben S. 21 a, unten S. 55, 3). Dagegen greift das Konsensprinzip
wieder Platz, wenn die Vormerkung in eine endgültige Eintragung umgeschrieben
werden soll: die Umschreibung ist also nur statthaft, wenn der Vormerkungs-
gegner sie bewilligt oder zur Bewilligung rechtskräftig verurteilt wird. Berührt
die Umschreibung Buchrechte, die nach Eintragung der Vormerkung durch Rechts-
geschäft oder Zwangsvollstreckung zugunsten eines Dritten begründet sind, so
ist auch die Einwilligung oder rechtskräftige Verurteilung des Dritten erforderlich.