680 Buch VII. Abschnitt 4. Das Recht der unehelichen Kinder.
Ist die Vorausbezahlung der Rente unterblieben, so kann ihre nachträgliche Entrichtung
verlangt werden, und zwar nicht bloß, wenn der Vater um die Vorausbezahlung rechtzeitig
gemahnt oder verklagt ist, sondern auch dann, wenn der Vormund des Kindes die Ein-
forderung aus bloßer Nachlässigkeit unterlassen hatte (1711). Gegen ein übermäßiges An-
wachsen des Rentenrückstandes ist der Vater nur durch die abgekürzte Verjährung des Renten-
anspruchs (197) geschützt.
d) Die Rentenpflicht belastet nicht bloß den Vater, sondern — sogar dann, wenn der
Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist — auch seinen Erben; der Erbe ist aber
befugt, das Kind mit dem Betrage abzufinden, der ihm, wenn es ehelich wäre, als Pflicht-
teil gebühren würde; sind mehrere uneheliche Kinder desselben Vaters vorhanden, so wird
die Abfindung so berechnet, wie wenn sie alle ehelich wären (1712), ohne Rücksicht darauf,
ob sie sämtlich Unterhaltsansprüche geltend zu machen befugt sind oder tatsächlich geltend machen.
e) Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarung zwischen dem
Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft, z. B. die vertragsmäßige Fest-
setzung einer die vierteljährlichen Ratenzahlungen ablösenden einmaligen Kapitalzahlung, ist
zulässig, bedarf aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; ein unentgeltlicher Ver-
zicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig (1714).
f) Ist der Vater noch mit andern Unterhaltsverbindlichkeiten belastet, z. B. gegenüber
seinen ehelichen Kindern, so hat der Anspruch des unehelichen Kindes den Vorzug.“
g) Der Unterhaltsanspruch steht dem Kinde persönlich, nicht etwa seiner Mutter zu:
er kann deshalb von der Mutter nur geltend gemacht werden, wenn sie zum Vormunde des
Kindes bestellt ist. Doch geht der Anspruch kraft Gesetzes auf die Mutter über, insoweit
diese dem Kinde statt des Vaters Unterhalt gewährt hat (1709 IU).
3. Andre Rechtsfolgen als die eben besprochene Unterhaltsverpflichtung des
Vaters sind mit der unehelichen Kindschaft im Verhältnis zwischen Kind und
Vater grundsätzlich nicht verbunden. Hervorgehoben sei,
a) daß Kind und Vater nicht als Verwandte gelten (s. aber oben 541, 2);
b) daß der Vater in die Erziehung des Kindes einzugreifen nicht befugt
ist, selbst nicht in der Zeit, während er dem Kinde Unterhalt gewährt;
I) daß der Unterhaltsverpflichtung des Vaters irgendeine Gegenverpflich-
tung des Kindes nicht zur Seite steht.
II. Die uneheliche Kindschaft im Verhältnis zwischen Kind
und Mutter steht der ehelichen Kindschaft sehr nahe. Es gelten nämlich
zwischen Kind und Mutter grundsätzlich dieselben Regeln wie zwischen einem
ehelichen Kinde und seiner Mutter, wenn diese Witwe geworden und eine zweite
Ehe eingegangen ist.
1. Die uneheliche Mutter ist ihrem Kinde in gleicher Art verwandt wie
eine eheliche Mutter (1589).
2. Die uneheliche Mutter entbehrt der elterlichen Gewalt über das Kind
und ist demgemäß nicht befugt, das Kind in Rechtsgeschäften und Prozessen
zu vertreten (1707 Satz 1).
3. Die uneheliche Mutter hat das Recht und die Pflicht, während der
Minderjährigkeit des Kindes für dessen Person zu sorgen, also das Kind zu
erziehn, zu züchtigen usw.; sie muß sich aber dabei die Unterstützung seitens
des dem Kinde bestellten Vormundes gefallen lassen (1707 Satz 2, 3).
4) Staudinger-Engelmann Anm. 4b zu § 1709.