Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 358. Rechtsverh. zw. d. unehel. Kinde u. d. Mutter. § 359. Kinder aus ungültigen Ehen. 681 
4. Das uneheliche Kind muß der Mutter in gleicher Art Dienste leisten 
und bei seiner Verheiratung die mütterliche Einwilligung in gleicher Art ein- 
holen wie das eheliche Kind einer Witwe (1705, 1617, 1305). 
5. Mutter und Kind sind verpflichtet, einander je nach ihrer Bedürftigkeit 
und Leistungsfähigkeit Unterhalt zu gewähren (1705, 1601 ff.). 
6. Die Mutter muß ihre heiratende Tochter aussteuern (1705, 1620). 
7. Als Güterstand des unehelichen Kindes gilt stets Gütertrennung. 
2. Kinder ans ungültigen Ehen. 
§ 359. 
Wie im Eherecht gezeigt, gibt es Fälle, in denen eine Verbindung zwischen 
Mann und Weib weder als Ehe noch als Nichtehe, sondern als ein Mittel- 
ding zwischen beiden behandelt wird (s. oben § 315). Dem entspricht es, 
daß Kinder, die einer solchen Verbindung entstammen, unter Umständen wie 
eheliche Kinder behandelt werden. 
I. Erster Fall: keiner der Eltern hat bei der Eheschließung gewußt, daß 
die zwischen ihnen eingegangene Ehe nichtig oder anfechtbar sei. Hier sind 
die Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt: ihre Rechtsbeziehungen zu Vater 
und Mutter sind gerade ebenso, wie wenn die elterliche Ehe gültig geschlossen, 
aber nach der Geburt der Kinder geschieden und jeder der Eltern bei der 
Scheidung für schuldig erklärt worden wäre (1700). Die Kinder stehn also, 
solange sie minderjährig und beide Eltern noch am Leben sind, regelmäßig in 
der elterlichen Gewalt des Vaters, während die Sorge für ihre Person je nach 
ihrem Geschlecht und Alter bald der Mutter, bald dem Vater zukommt; stirbt 
der Vater oder verwirkt er seine Gewalt durch kriminelle Bestrafung oder ruht 
seine Gewalt für immer, so tritt nach Maßgabe der früher geschilderten Regeln 
die Mutter in die elterliche Gewalt ein. 
II. Zweiter Fall: einer der Eltern hat bei der Eheschließung nachweislich 
die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe gekannt. Dann werden die Kinder 
gleichfalls wie eheliche Kinder behandelt. Doch ist der schlechtgläubige der 
Eltern von der elterlichen Gewalt über die Kinder ausgeschlossen, weshalb, 
wenn der Vater schlechtgläubig ist, die Kinder sofort mit der Geburt in die 
Gewalt der Mutter treten; außerdem werden dem schlechtgläubigen Vater 
auch alle sonstigen väterlichen Rechte entzogen, während der schlechtgläubigen 
Mutter wenigstens einige dieser Rechte, namentlich der Anspruch auf Unterhalt, 
belassen werden (s. 1701, 1702, 1305 1I, 142 Ul). 
Eine Ausnahme gilt, wenn eine Ehe wegen Bedrohung angefochten wird (1704). 
III. Dritter Fall: beide Eltern haben bei der Eheschließung nachweislich 
die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe gekannt. Hier sind die Kinder nur 
in Ansehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Vater ehelichen Kindern
	        
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