682 Buch VII. Abschnitt 4. Das Recht der unehelichen Kinder.
gleichgestellt (s. 1699, 1703, 142 II): im übrigen werden sie wie gewöhnliche
uneheliche Kinder behandelt.
Die zu II genannte Ausnahme gilt auch zu III (1704).
3. Legitimierte uneheliche Kinder.
§ 360.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein uneheliches Kind nach seiner
Geburt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangen. Dieser Vor-
gang heißt Legitimation.
I. Weitaus am häufigsten geschieht die Legitimation durch nachfolgende
Ehe (per subsequens matrimonium).
1. a) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe besteht darin, daß die
Mutter des Kindes sich nach dessen Geburt mit einem Mann verheiratet, der
ihr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat: sobald diese
Heirat erfolgt ist, gilt das Kind kraft Gesetzes als das eheliche Kind des
Ehepaars (1719 I, 1720). Nicht erforderlich ist, daß der Ehemann das Kind
als das seinige anerkennt oder daß das Kind seiner Legitimation zustimmt:
deshalb geht die Legitimation sogar vonstatten, wenn der Ehemann von dem
Dasein des Kindes oder das Kind von der Heirat seiner Mutter keine Kennt-
nis hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die
Mutter das Kind aus der vorehelichen Beiwohnung ihres jetzigen Ehemanns
empfangen hat (1720 I.
b) Daß der Ehemann der Mutter innerhalb der Empfängnisszeit tatsächlich
beigewohnt hat, muß im Streitfall bewiesen werden; hat jedoch der Ehemann
nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft in öffentlicher Urkunde anerkannt,
so wird die Beiwohnung vermutet (1720 II); zur Beurkundung des Anerkennt-
nisses ist außer Amtsgericht und Notar auch der Standesbeamte zuständig, der
die Geburt des Kindes oder die Eheschließung der Eltern beurkundet hat (R.
JG. 167 II, 191; pr. AusfGes. 70).
Beispiele. I. Die A. gebiert 1900 außer der Ehe ein Kind B.; wer der Vater des B.
ist, läßt sich nicht feststellen; denn die A. hat in der kritischen Zeit mit mehr als einem
Mann geschlechtlichen Verkehr gehabt; zehn Jahre später heiratet sie einen dieser Männer.
Hier ist der Vater B.s nachträglich entdeckt und B. zugleich legitimiert. Nur dadurch kann
der Ehemann der A. sich des ihm zugedachten Sohns erwehren, daß er aus den Umständen
die Unmöglichkeit seiner Vaterschaft nachweist. II. Die C. heiratet, nachdem sie am 1. No-
vember 1901 außer der Ehe Zwillingsknaben geboren hat, anfangs 1902 den D., beichtet
ihm aber nur die Geburt des einen Knaben und bestimmt ihn, das Kind vor dem Standes-
beamten als das seinige anzuerkennen; nach dem Tode D.S taucht auch der zweite Knabe
auf und erhebt Erbansprüche auf den väterlichen Nachlaß. Hier sind, wenn er beweisen
kann, daß seine Mutter dem D. die Beiwohnung in der Zeit vom 3. Januar bis 4. Mai
1901 gestattet hat, seine Ansprüche begründet: er ist ebenso gut legitimiert wie sein vom
Vater anerkannter Bruder. Mißglückt ihm der Beweis dagegen, so behält der Bruder Ehe-
lichkeit und Erbrecht für sich allein.