§ 360. Legitimation durch nachfolgende Ehe. 683
2. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe gibt den legitimierten
Kindern vom Augerblick der elterlichen Eheschließung ab alle Rechte und
Pflichten ehelicher Kinder gegenüber beiden Eltern: wo in Gesetz oder Rechts-
geschäft von ehelichen Kindern die Rede ist, sind also darunter uneheliche durch
nachfolgende Ehe legitimierte Kinder mitverstanden (1719). Die Kinder sind
demnach nicht bloß der Mutter, sondern auch dem Vater verwandt; sie treten
in die elterliche Gewalt des Vaters oder der Mutter ein; sie gewinnen statt
des Unterhaltsanspruchs unehelicher — teilweise zu ihrem Schaden! — den
Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder und werden auch ihrerseits zum Unterhalt
beider Eltern verpflichtet usw.
Doch besteht insofern ein Unterschied zwischen Kindern, die in der Ehe geboren, und
Kindern, die durch nachfolgende Ehe legitimiert sind, als die Ehelichkeit der erstern regel-
mäßig nur vom Vater angefochten, dagegen die Ehelichkeit der letztern von jedermann durch
Gegenbeweis widerlegt werden kann. — Andre Unterschiede können auf dem Gebiet der vor-
behaltenen Materien durch Landesgesetz, im Bereich der Privatautonomie durch Rechtsgeschäft
eingeführt werden. Es ist also z. B. zulässig, daß ein Landesgesetz alle legitimierten Kinder
von der Erbfolge in Familienfideikommisse ausschließt oder daß ein Erblasser einem Ver-
wandten und seinen ehelichen Kindern mit Ausnahme der legitimierten eine Rente vermacht.
3. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe wirkt erst von der Eheschließung ab, hat
also keine rückwirkende Kraft. — Beispiel: A., das einzige Kind des B., hat zugunsten seiner
Nachkommen (2349) auf die väterliche Erbschaft verzichtet; er besitzt einen ehelichen Sohn
C. und eine durch nachfolgende Ehe legitimierte Tochter D. Hier wird B., wenn er vor der
Legitimation der D. stirbt, allein von C., wenn er nachher stirbt, auch von der D. beerbt.
II. Minder häufig als die Legitimation durch nachfolgende Ehe ist die
Legitimation durch Ehelichkeitserklärung (per rescriptum principis).
1. Die Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelichkeitserklärung
ist nahezu unbeschränkt statthaft. Insbesondre kommt nichts darauf an, ob
die Mutter gestorben oder noch am Leben, ob der Vater oder die Mutter ver-
heiratet oder unverheiratet ist, ob der Vater eheliche Kinder hat usw. Gleich-
gültig ist auch, ob zur Zeit der Zeugung des Kindes eine Ehe zwischen den
Eltern zulässig war, so daß das Kind, wenn die Eltern es gewollt hätten, als
eheliches Kind hätte geboren werden können, oder ob zwischen ihnen ein Ehe-
hindernis bestand. Nur eine einzige Ausnahme gilt: die Legitimation ist un-
zulässig, wenn Vater und Mutter miteinander derart verwandt oder verschwägert
sind, daß aus diesem Grunde eine von ihnen zur Zeit der Zeugung ein-
gegangene Ehe nichtig gewesen wäre (1732).
2. Die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung ist ein ziemlich kompli-
zierter Vorgang.
a) Ihre Grundlage bildet, daß der Vater bei der Regierung des Staats,
dem er zugehört, den Antrag auf Ehelichkeitserklärung des Kindes stellt, indem
er zugleich das Kind ausdrücklich als das seinige anerkennt, und daß das
Kind dem zustimmt (1723 I, II, 1725, 1726 D.
Der Vater muß seinen Antrag in Person stellen, während die Zustimmung des Kindes
wenigstens dann, wenn es noch nicht 14 Jahre alt oder geschäftsunfähig ist, mit Genehmigung