Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 362. Entferntere Verwandte und Verschwägerte. 689 
wandten eine Verschwägerung mit dem Ehegatten des unehelichen Kindes — abgesehn von 
den beiden zu 1b genannten Ausnahmefällen — versagt (1590, 1699, 1719, 1589 IU). Ins- 
besondre gilt ein für ehelich erklärter unehelicher Sohn nicht als Stiefkind der Ehefrau seines 
Vaters; ebenso wenig gilt, wenn der Sohn heiratet, seine Ehefrau als Schwiegertochter 
seines Vaters (1737 1 Satz 2). Das nämliche gilt natürlich auch für die Nachkommen eines 
unehelichen Kindes und deren Ehegatten. Beispiel: in dem oben zu 1b abgedruckten 
Schema ist zwar C. mit D. und die F. mit der A., nicht aber B. mit D. oder die E. 
mit der A. verschwägert. 
II. Die Rechtsbeziehungen zwischen den entfernteren Verwandten und ebenso 
die zwischen den Verschwägerten sind mannigfach. Doch sind sie großenteils auf 
gewisse Gruppen von Verwandten oder Verschwägerten beschränkt. 
1. Die entfernteren Verwandten der geraden Linie („Voreltern“ und 
„Kindeskinder") sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, voraus- 
gesetzt, daß der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und daß 
der Pflichtige durch die Gewährung des Unterhalts nicht seinen eignen standes- 
mäßigen Unterhalt gefährdet (1601, 1602 1, 1603 1). Dagegen besteht unter 
Geschwistern und sonstigen Seitenverwandten sowie unter Verschwägerten eine 
gegenseitige Unterhaltsverbindlichkeit nicht. 
Beispiel. A.3 Brüder B. und C. sind wilde Spekulanten; B. wird dabei Millionär, 
während C. völlig verarmt; nun stirbt B. als Junggesell ohne Testament. Hier kann A. 
— als Bruder — die Million des B. für sich beanspruchen, während er — gleichfalls als 
Bruder — den C der öffentlichen Armenpflege überlassen darf. 
Inhaltlich stimmt die Unterhaltsverbindlichkeit zwischen Voreltern und Kindeskindern 
mit der zwischen Eltern und Kindern überein; nur die Vergünstigungen, deren minderjährige 
unverheiratete Kinder gegenüber den Eltern genießen, sind auf minderjährige unverheiratete 
Kindeskinder gegenüber den Voreltern nicht übertragen (s. oben S. 640 IV, 1; 641, 2). 
Wenn mit dem Unterhaltsanspruch oder der Unterhaltsverbindlichkeit eines entfernteren 
Verwandten der geraden Linie ein gleichartiger Anspruch oder eine gleichartige Verpflichtung 
andrer Verwandter oder des jetzigen oder des vormaligen Ehegatten konkurriert, so gelten 
folgende Vorschriften: I. Bei der Konkurrenz zwischen Verwandten wird der Vorrang unter 
den mehreren Berechtigten oder Verpflichteten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge be- 
stimmt (s. 1609 I, 1606, 1739). Dagegen wird bei der Konkurrenz zwischen Verwandten 
und Ehegatten ohne Rücksicht auf die erbrechtlichen Regeln die erste Stelle dem Ehegatten zu- 
gewiesen; nur insoweit, als ein unterhaltspflichtiger Ehegatte durch die Gewährung des 
Unterhalts seinen eignen standesmäßigen Unterhalt gefährden würde, rückt seine Ver- 
pflichtung an die letzte Stelle (1609 II, 1608). II. Mehrere unterhaltsberechtigte Ver- 
wandte gleichen Ranges können, wenn das Leistungsvermögen des Pflichtigen nicht aus- 
reicht, um jedem den ihm gebührenden Unterhalt zu gewähren, nur eine Teilleistung 
fordern, ein jeder nach Verhältnis seines Bedarfs (s. 1609). Ingleichen brauchen mehrere 
unterhaltspflichtige Verwandte gleichen Ranges nur eine Teilleistung zu entrichten, und 
zwar mehrere Verwandte absteigender Linie nach Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile, 
mehrere Verwandte aufsteigender Linie nach Köpfen (1606). 
2. Wie bereits erwähnt, können Kindeskinder mit einem oder unter Um- 
ständen sogar mit mehreren ihrer Voreltern durch fortgesetzte Gütergemeinschaft 
verbunden sein (s. oben S. 646 a, 670 2 a):; wenn ein an der Gemeinschaft teil- 
nehmendes Kind stirbt oder sonst aus der Gemeinschaft ausscheidet, können unter 
gewissen Voraussetzungen seine Nachkommen an seine Stelle treten; hinzuzufügen 
ist hier nur, daß der Eintritt der Kindeskinder unter Umständen bereits von vorn- 
44*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.