Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 182. Grundbuchrecht. Konsensprinzip bei Vormerkung u. Grundbuchberichtigung. 51 
Freilich ist, wie wir gesehn haben, das Recht des Dritten dem Vormerkungs- 
gläubiger gegenüber unwirksam. Doch gilt dies nur, wenn der Vormerkungs- 
gläubiger in einer für den Dritten verbindlichen Art die Rechtmäßigkeit seines 
vorgemerkten Anspruchs beweist, und dazu bedarf es eben, wenn der Dritte nicht 
aus freien Stücken in die Umschreibung willigt, seiner rechtskräftigen Verur- 
teilung; daß der Vormerkungsgegner persönlich seine Einwilligung in die Um- 
schreibung erklärt oder dazu verurteilt wird, ist für den Dritten nicht präju- 
dizierlich." 
Der Vormerkungsgläubiger kann den Dritten auf dessen Einwilligung in die Um- 
schreibung verklagen, sobald seine Forderung fällig geworden ist. Daß er zugleich den Vor- 
merkungsgegner verklagt oder gar die Klage gegen diesen vor der Klage gegen den Dritten 
erhebt, ist nicht erforderlich. 
Kann der Vormerkungsgläubiger die Rechtmäßigkeit der Vormerkung durch eine auch 
gegenüber dem Dritten beweiskrästige öffentliche Urkunde dartun, so bedarf es der Ein- 
willigung oder der rechtskräftigen Verurteilung des Dritten nicht; denn dem Dritten gegen- 
über ist die Umschreibung weiter nichts als eine Berichtigung des Grundbuchs, und es greift 
deshalb die Regel unten zu b Platz. Doch wird dieser Fall nur ganz ausnahmsweise 
praktisch werden. 
b) Die zweite Ausnahme betrifft Eintragungen, die lediglich eine Be- 
richtigung des Grundbuchs bezwecken: derartige Berichtigungen können auch 
auf einseitiges Betreiben des Aktivbeteiligten erfolgen, sofern die Unrichtigkeit 
des Grundbuchs beim Grundbuchamt offenkundig ist oder dem Grundbuchamt 
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (ROrdn. 22 I, 29); ist dies 
nicht der Fall, so unterliegt auch die Grundbuchberichtigung dem Konsensprinzip.= 
Soll die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Widerspruchs 
vorbereitet werden, so gelten die nämlichen Regeln wie bei Eintragung einer 
Vormerkung (s. oben zu a). 
Beispiele. I. Im Grundbuch ist als Eigentümer des Grundstücks m A. eingetragen; 
nach dessen Tode erhält B. einen Erbschein als gesetzlicher Erbe A.s und führt die Be- 
richiigung des Grundbuchs dadurch herbei, daß er durch Vorlegung des Erbscheins die Un- 
richtigkeit des Grundbuchs und sein eignes Eigentum beweist. II. Nachträglich wird aber 
ein notarielles Testament A.3 ausgefunden, in dem B. enterbt und C. als Erbe eingesetzt 
wird. Hier kann C. die Berichtigung des Grundbuchs, nämlich seine Eintragung an Stelle 
des B., fordern, sobald er vom Nachlaßgericht einen Beschluß erwirkt, der den dem B. er- 
teilten Erbschein für kraftlos erklärt, und diesen Beschluß samt dem Testament des A. (und 
den zugehörigen Urkunden) dem Grundbuchamt vorlegt. Dagegen ist der Berichtigungsantrag 
Cs unzulässig, wenn das Nachlaßgericht den Erbschein des B. in Kraft läßt, weil alsdann 
Erbschein und notarielles Testament in Widerspruch stehn und somit zwar eine öffentliche 
Urkunde die Unrichtigkeit, die andre öffentliche Urkunde aber die Richtigkeit des Grundbuchs 
beweist und die Entscheidung der Frage, welche dieser beiden Urkunden den Vorzug verdient, 
nicht zur Zuständigkeit des Grundbuchamts gehört; es bleibt also dem C. in diesem Fall 
nichts andres übrig, als die Einwilligung des B. oder dessen rechtskräftige Verurteilung zur 
Einwilligung zu erwirken und für die Zwischenzeit eine einstweilige Verfügung des Prozeß- 
gerichis nachzusuchen, die die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch anordnet. 
5) NG. 53 S. 32; Hellwig, Rechtskraft (01) S. 258. 
6) Ro. ba G. 31. 7) Zum Teil abweichend Biermann Anm. 3, 4 zu §5 888; 
Crome 3 S. 188 /. 8) RG. 73 S. 156. Vgl. aber Siber, Buchrechtsgeschäft § 2. 
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