690 Buch VII. Abschnitt 5. Das Recht der entfernteren Verwandten u. Verschwägerten.
herein, also schon bei Begründung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, erfolgen
kann, namentlich dann, wenn beim Tode der Mutter ein Sohn und das Kind
einer vorverstorbenen Tochter vorhanden ist; Kindeskindern, die an der Gemein-
schaft teilnehmen, fällt die gleiche Rolle zu wie Kindern; wird die Gemein-
schaft aufgelöst, so wird der jedem Kindeskinde zukommende Anteil nach Ver-
hältnis seines gesetzlichen Erbteils bestimmt (1483, 1490, 1506 (/2344. 1503).
3. Die Großeltern und, wenn schon im minderen Maß, auch die sonstigen
entfernteren Verwandten der geraden und der Seitenlinie sowie die Ver-
schwägerten eines Mündels sind bei der Auswahl des dem Mündel zu be-
stellenden Vormundes vorzugsweise zu berücksichtigen; auch soll das Vormund-
schaftsgericht, bevor es gewisse den Mündel betreffende wichtige Beschlüsse faßt,
einige jener Verwandten oder Verschwägerten anhören (1776, 1779 II, 1897,
1847, 1673 II).
4. Alle Verwandten der geraden und der Seitenlinie erfreuen sich eines
gegenseitigen gesetzlichen Erbrechts (s. unten Buch VIII).
5. Siehe ferner BGB. 685 II, 1795 Nr. 1, 3, 1310, 2234 ff.; Konk-
Ordn. 31, Res. v. 21. 7. 79 (17. 5. 98) § 3 usw.
III. Das bisherige Recht wich von den vorstehenden Regeln mehrfach ab.
So versagte das preußische Recht gewöhnlichen unehelichen Kindern die
Verwandtschaft nicht bloß mit den väterlichen, sondern auch mit den mütter-
lichen Verwandten 1; so legte ferner das gemeine Recht außer den Eltern
auch dem Großnvater väterlicherseits eine Aussteuerpflicht, das preußische Recht
außer den Verwandten der geraden Linie auch den Geschwistern eine Unter-
haltspflicht auf? usw.
Zusatz zu Abschnitt V.
I. Die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung entfernterer Verwandter in gerader Linie
richtet sich örtlich nach dem Recht sowohl des Staats, dem der Berechtigte, wie des Staats,
dem der Verpflichtete angehört; sie ist also, wenn z. B. der Berechtigte ein Deutscher, der
Verpflichtete ein Italiener ist, nur begründet, wenn sie sowohl vom deutschen wie vom
italienischen Recht anerkannt wird.
II. Zeitlich ist das Recht maßgebend, das in dem Zeitraum gilt, für den der Unter-
halt gefordert wird.“
III. Uber die fortgesetzte Gütergemeinschaft s. den Zusatz zu Abschnitt III.
1) Pr. L# II, 2 8 639.
) Windscheid § 4934; pr. LR. II, 3 8 15.
3) RG. 46 S. 68.