Sechster Abschnitt.
Das Recht der Adoptivverwandten.“
§ 363.
I. Adoption (Annahme an Kindes Statgt ist die Begründung
einer Kindschaft durch freie Vereinbarung: die bei dieser Kindschaft beteiligten
„Eltern“ heißen Adoptiveltern; das beteiligte „Kind“ heißt Adoptivkind.
II. 1. a) Die Adoption kann sowohl von einem Ehepaar wie von einer
Einzelperson vorgenommen werden; die Einzelperson kann ein Mann oder eine
Frau, sie kann verheiratet oder unverheiratet sein (1749 I, 1746).
Die Adoption durch ein Ehepaar kann durch einen einzigen Akt geschehn; sie kann
aber auch stückweise erfolgen, indem erst einer der Gatten das Kind für sich allein adoptiert
und der andre Gatte sich der Adoption nachträglich anschließt (1749, 1757 Jl).
b) Wer ein Kind adoptieren will, muß das 50. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens 18 Jahre älter sein als das Kind; doch kann von
diesem Erfordernis Befreiung bewilligt werden (1744, 1745). Zuständig zur
Befreiung ist in Preußen der Justizminister (pr. Verordn. v. 16. 11. 99 Art. 14,
pr. Ministerialverf. v. 14. 12. 99).
J) Wer ein Kind adoptieren will, darf keine leiblichen ehelichen Nach-
kommen haben (1741, 1743). Dagegen schadet es nichts, wenn er uneheliche
Kinder? oder wenn er Adoptivkinder aus einer früheren Adoption besitzt.
4) Unzulässig ist die Adoption eines Ehegatten durch den andern (s. 1771)
sowie, solange der Vormund noch im Amt ist oder über seine Verwaltung noch
nicht Rechenschaft abgelegt oder das Vorhandensein des Mündelvermögens noch
nicht nachgewiesen hat, die Adoption eines Mündels durch den Vormund (1752).
Im übrigen kommt es auf die Beziehungen, die zwischen den Adoptiveltern
und dem Adoptiokinde außerhalb der Adoption bestehn, nicht an.
1) Hecker, Adoption (03); Küttner, Jahrb. f. Dogm. 47 S. 1.
2) Hecker S. 73; Staudinger-Engelmann Anm. 1 zu 1741; Dittenberger, Arch. f. ziv.
Pr. 95 S. 431; abw. Opet, Verwandtschaftsrecht (99) S. 55.