Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

692 Buch VII. Abschnitt 6. Das Recht der Adoptivverwandten. 
Beispiele. I. 1. Zulässig ist die Adoption eines unehelichen Kindes durch Vater oder 
Mutter. 2. Zulässig ist die Adoption einer Witwe durch ihre Schwiegereltern. II. Dagegen 
ist die Adoption einer Ehefrau durch ihre Schwiegereltern unzulässig infolge der Regel 
oben zu 1c. 
e) Unzulässig ist die Adoption eines Kindes, das bereits von einem andern adoptiert 
ist. Eine Ausnahme (Nachadoption durch den Ehegatten des Erstadoptierenden, 1749 ID 
ist bereits oben zu a erwähnt. 
2. Die Adoption ist ein komplizierter Vorgang, ähnlich der Legitimation 
durch Ehelichkeitserklärung. 
a) Ihre Grundlage bildet ein Adoptionsvertrag, in dem die Adoptiveltern 
einer-, das Kind andrerseits die Adoption vereinbaren; der Vertrag ist vor 
irgendeinem Amtsgericht oder Notar unter gleichzeitiger Anwesenheit der 
Adoptiveltern und des Kindes abzuschließen; die Eltern und, wenn es über 
14 Jahre alt ist, auch das Kind müssen in Person erscheinen; ein noch nicht 
vierzehnjähriges Kind kann dagegen mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts von seinem Gewalthaber vertreten werden (1741 Satz 1, 1750). 
b) Dem Adoptionsvertrage muß hinzutreten: erstens wenn das Adoptiv- 
kind noch nicht 21 Jahre alt ist, die Zustimmung seiner leiblichen Eltern, und 
zwar, falls das Kind ein eheliches ist, die Zustimmung sowohl des Vaters wie 
der Mutter, andernfalls nur die Zustimmung der Mutter; zweitens wenn ein 
Ehemann oder eine Ehefrau die Adoption für sich allein vornehmen will, die 
Zustimmung des Ehegatten; drittens wenn das Adoptivkind verheiratet ist, 
gleichfalls die Zustimmung des Ehegatten; alle diese Erklärungen bedürfen der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung und können nicht durch einen Ver- 
treter abgegeben werden (1747 Satz 1, 1746 1, 1748 II Satz 1, III). 
Sind die leiblichen Eltern oder die Ehegatten verschollen oder an der Abgabe einer 
Erklärung dauernd verhindert, so fällt das Erfordernis ihrer Zustimmung fort (1746 II, 
1747 Satz 2). Verweigern die leiblichen Eltern die Zustimmung, so kann sie (anders als 
bei der Ehelichkeitserklärung die Zustimmung der Mutter) vom Vormundschaftsgericht nicht 
ersetzt werden; die Eltern können also die Adoption ihres noch nicht 21 Jahre alten Kindes 
willkürlich vereiteln, auch wenn sie dem Kinde offensichtlich vorteilhaft ist. 
c) Den Abschluß der Adoption macht die Bestätigung des Adoptions- 
vertrages durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Adoptiveltern ihren 
Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt 
haben; die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn ein gesetzliches Er- 
fordernis der Adoption fehlt, ist also keineswegs in das freie richterliche Er- 
messen gestellt (1741 Satz 2, 1754 II; R. FG. 65, 66). 
d) Unstatthaft ist eine Adoption unter Bedingungen oder Zeitbestim- 
mungen (1742). 
e) Rechtswirksam ist die Adoption nur, wenn sämtlichen zu 1 und 2 dar- 
gestellten Regeln genügt ist; die Tatsache, daß das zuständige Gericht den 
Adoptionsvertrag bestätigt hat, vermag also etwaige Mängel bei Erfüllung der 
sonstigen Erfordernisse nicht zu heilen. 
3) Thiesing, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 429; abw. Müller ebenda 95 S. 256.
	        
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