692 Buch VII. Abschnitt 6. Das Recht der Adoptivverwandten.
Beispiele. I. 1. Zulässig ist die Adoption eines unehelichen Kindes durch Vater oder
Mutter. 2. Zulässig ist die Adoption einer Witwe durch ihre Schwiegereltern. II. Dagegen
ist die Adoption einer Ehefrau durch ihre Schwiegereltern unzulässig infolge der Regel
oben zu 1c.
e) Unzulässig ist die Adoption eines Kindes, das bereits von einem andern adoptiert
ist. Eine Ausnahme (Nachadoption durch den Ehegatten des Erstadoptierenden, 1749 ID
ist bereits oben zu a erwähnt.
2. Die Adoption ist ein komplizierter Vorgang, ähnlich der Legitimation
durch Ehelichkeitserklärung.
a) Ihre Grundlage bildet ein Adoptionsvertrag, in dem die Adoptiveltern
einer-, das Kind andrerseits die Adoption vereinbaren; der Vertrag ist vor
irgendeinem Amtsgericht oder Notar unter gleichzeitiger Anwesenheit der
Adoptiveltern und des Kindes abzuschließen; die Eltern und, wenn es über
14 Jahre alt ist, auch das Kind müssen in Person erscheinen; ein noch nicht
vierzehnjähriges Kind kann dagegen mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts von seinem Gewalthaber vertreten werden (1741 Satz 1, 1750).
b) Dem Adoptionsvertrage muß hinzutreten: erstens wenn das Adoptiv-
kind noch nicht 21 Jahre alt ist, die Zustimmung seiner leiblichen Eltern, und
zwar, falls das Kind ein eheliches ist, die Zustimmung sowohl des Vaters wie
der Mutter, andernfalls nur die Zustimmung der Mutter; zweitens wenn ein
Ehemann oder eine Ehefrau die Adoption für sich allein vornehmen will, die
Zustimmung des Ehegatten; drittens wenn das Adoptivkind verheiratet ist,
gleichfalls die Zustimmung des Ehegatten; alle diese Erklärungen bedürfen der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung und können nicht durch einen Ver-
treter abgegeben werden (1747 Satz 1, 1746 1, 1748 II Satz 1, III).
Sind die leiblichen Eltern oder die Ehegatten verschollen oder an der Abgabe einer
Erklärung dauernd verhindert, so fällt das Erfordernis ihrer Zustimmung fort (1746 II,
1747 Satz 2). Verweigern die leiblichen Eltern die Zustimmung, so kann sie (anders als
bei der Ehelichkeitserklärung die Zustimmung der Mutter) vom Vormundschaftsgericht nicht
ersetzt werden; die Eltern können also die Adoption ihres noch nicht 21 Jahre alten Kindes
willkürlich vereiteln, auch wenn sie dem Kinde offensichtlich vorteilhaft ist.
c) Den Abschluß der Adoption macht die Bestätigung des Adoptions-
vertrages durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Adoptiveltern ihren
Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt
haben; die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn ein gesetzliches Er-
fordernis der Adoption fehlt, ist also keineswegs in das freie richterliche Er-
messen gestellt (1741 Satz 2, 1754 II; R. FG. 65, 66).
d) Unstatthaft ist eine Adoption unter Bedingungen oder Zeitbestim-
mungen (1742).
e) Rechtswirksam ist die Adoption nur, wenn sämtlichen zu 1 und 2 dar-
gestellten Regeln genügt ist; die Tatsache, daß das zuständige Gericht den
Adoptionsvertrag bestätigt hat, vermag also etwaige Mängel bei Erfüllung der
sonstigen Erfordernisse nicht zu heilen.
3) Thiesing, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 429; abw. Müller ebenda 95 S. 256.