694 Buch VII. Abschnitt 6. Das Recht der Adoptivverwandten.
d) Die Adoptiveltern haben das Kindervermögen, das auf Grund der elterlichen Ge-
walt ihrer Verwaltung unterliegt, zu inventarisieren, gerade wie der leibliche Vater nach
dem Tode der Mutter (1760).
e) Die Adoptiveltern können bei der Adoption auf die ihnen kraft ihrer elterlichen
Gewalt am Kindervermögen zustehende Nutznießung vertragsmäßig verzichten (1767).
2. Auf die Verwandten der Adoptiveltern erstrecken sich die Wirkungen
der Adoption nicht; das Kind bleibt ihnen gegenüber ein fremdes (1763).
3. Die Nachkommen des Adoptivkindes fallen unter die Adoption so gut
wie das Adoptivkind selbst: sie gelten also als eheliche Nachkommen der Adoptiv-
eltern, bleiben dagegen den Verwandten der Adoptiveltern fremd; eine Aus-
nahme gilt, wenn bereits zur Zeit der Adoption Nachkommen vorhanden waren:
diese werden samt ihrer eignen später geborenen Nachkommenschaft von der
Adoption nur dann mitbetroffen, wenn sie dem Adoptionsvertrage ausdrücklich
beigetreten sind (1762).
Diese Ausnahme fällt aber sort, wenn die Adoption als Ehehindernis in Betracht
kommt. Beispiel: A. adoptiert die B., die zur Zeit der Adoption eine Tochter C. hatte;
hier darf A. die C. nicht heiraten, auch wenn sie bei der Adoption nicht erwähnt worden
ist (1311).
4. Auch mehrere Adoptivkinder der nämlichen Adoptiveltern sind bloß
um der Adoption willen unter sich nicht verwandt: Adoptivgeschwister als solche
gibt es nicht.
5. Nicht berührt wird durch die Adoption, wenn sie durch einen Ehegatten für sich
allein erfolgt ist, der andre Ehegatte; das nämliche gilt für den Ehegatten des Adoptiv-
kindes. Es entsteht also zwischen diesen Personen keine Verschwägerung (1763). Beispiel:
der Ehemann A. adoptiert mit Einwilligung seiner Frau den bereits verheirateten B.;
später lassen A. und B. ihre Ehe scheiden, und A. heiratet die geschiedene Frau B., B. die
geschiedene Frau A.; hier steht diesen Eheschließungen irgendein Hindernis nicht im Wege.
V. 1. Neben den Rechtsbeziehungen, die die Adoption zwischen den Adop-
tiveltern einer= und dem Adoptivkinde und dessen Nachkommen andrerseits
schafft, bleiben die Rechtsbeziehungen dieser Personen zu ihren leiblichen Ver-
wandten grundsätzlich in Kraft (1764).
Beispiel. Das Verbot der Ehe zwischen Bruder und Schwester dauert fort, auch wenn
der Bruder durch Adoption von seiner alten Familie getrennt ist.
2. Nur in folgenden Beziehungen gilt eine Ausnahme.
a) Die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern über das Adoptivkind er-
lischt; ebenso erlischt das Recht und die Pflicht der leiblichen Eltern, für die
Person des Kindes zu sorgen (1765 1).
b) Die Ehe eines Adoptivkindes bedarf nur der Einwilligung der Adop-
tiveltern, nicht auch die der leiblichen Eltern (1306 H.
c) Die Unterhaltsverbindlichkeit der leiblichen Eltern gegenüber dem Adop-
tivkinde bleibt zwar bestehn, tritt aber hinter die Unterhaltsverbindlichkeit der
Adoptiveltern zurück (1766).
VI. Eine Vereinbarung der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, die