Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 363. Die Adoption. 695 
die Wirkungen der Adoption anders bestimmt als das Gesetz, ist ungültig 
(1767 I). 
VII. Die Aufhebung der Adoption zerstört alle Rechtsbeziehungen des 
Adoptivkindes und seiner Nachkommen zu den Adoptiveltern. Dagegen läßt 
sie die Rechtsbeziehungen des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern unberührt; 
insbesondre wird die durch die Adoption aufgehobene elterliche Gewalt der 
leiblichen Eltern über das Adoptivkind nicht wiederhergestellt. 
VIII. Die Adoption ist römischen Ursprungs"“, hat sich aber in Deutsch- 
land völlig eingebürgert und ist von allen deutschen Gesetzen anerkannt. Das 
bisherige Recht unterscheidet sich vom Reichsrecht nur in Einzelheiten. 
So beschränkte das französische Recht die Adoption auf volljährige Kinder; das sächsische 
Recht ließ sie nur zu, wenn der Landesherr sie im Gnadenwege genehmigte; das bisherige 
gemeine Recht gestattete sie nur, wenn der Adoptivvater oder die Adoptivmutter 60 Jahr 
alt war usw. 
Eine von vielen der bisherigen Landesrechte anerkannte, aber vom BEB. nicht über- 
nommene Abart der Adoption ist die Einkindschaft.“ Sie setzte regelmäßig voraus, daß 
ein verwitweter Ehegatte, der mit seinen Kindern erster Ehe die Gütergemeinschaft dieser 
Ehe fortsetzte und eine zweite Ehe einging, mit dem andern Gatten der zweiten und mit 
den Kindern der ersten Ehe folgende Vereinbarung traf: die Kinder erster Ehe werden wie 
Kinder der zweiten Ehe behandelt, d. h. sie werden von dem Stiefvater oder der Stief- 
mutter adoptiert; die fortgesetzte Gütergemeinschaft des verwitweten Ehegatten mit den 
Kindern erster Ehe wird ausgehoben und das Gesamtgut dieser Gemeinschaft als eheliches 
Gesamtgut auf das Ehepaar der neuen Ehe übertragen; wird später auch die zweite Ehe 
durch den Tod eines der Gatten aufgelöst, so findet zwischen dem überlebenden der Gatten 
und den Kindern der ersten und der zweiten Ehe eine zweite fortgesetzte Gütergemeinschaft 
statt. Die Erfordernisse dieser Adoptionsart waren leichter als die der gewöhnlichen 
Adoption; insbesondre brauchte der Adoptivvater oder die Adoptiomutter nicht 50 oder 
60 Jahre alt zu sein. 
Zusatz zu Abschnitt VI. 
Auf die Adoption kommt örtlich und zeitlich das gleiche Recht zur Anwendung wie 
auf die Legitimation (EtG. 22, 209). Nur für die Einkindschaft gelten besondere Be- 
stimmungen (s. pr. AusfGes. 67). 
4) Siehe freilich Hübner S. 640. 
5) C. c. 346; sächs. G. 1787; Dernb. 3 8§ 30. 
6) Roth 2 § 157; H. Meyer, Einkindschaft (00).
	        
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