5 363. Die Adoption. 695
die Wirkungen der Adoption anders bestimmt als das Gesetz, ist ungültig
(1767 I).
VII. Die Aufhebung der Adoption zerstört alle Rechtsbeziehungen des
Adoptivkindes und seiner Nachkommen zu den Adoptiveltern. Dagegen läßt
sie die Rechtsbeziehungen des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern unberührt;
insbesondre wird die durch die Adoption aufgehobene elterliche Gewalt der
leiblichen Eltern über das Adoptivkind nicht wiederhergestellt.
VIII. Die Adoption ist römischen Ursprungs"“, hat sich aber in Deutsch-
land völlig eingebürgert und ist von allen deutschen Gesetzen anerkannt. Das
bisherige Recht unterscheidet sich vom Reichsrecht nur in Einzelheiten.
So beschränkte das französische Recht die Adoption auf volljährige Kinder; das sächsische
Recht ließ sie nur zu, wenn der Landesherr sie im Gnadenwege genehmigte; das bisherige
gemeine Recht gestattete sie nur, wenn der Adoptivvater oder die Adoptivmutter 60 Jahr
alt war usw.
Eine von vielen der bisherigen Landesrechte anerkannte, aber vom BEB. nicht über-
nommene Abart der Adoption ist die Einkindschaft.“ Sie setzte regelmäßig voraus, daß
ein verwitweter Ehegatte, der mit seinen Kindern erster Ehe die Gütergemeinschaft dieser
Ehe fortsetzte und eine zweite Ehe einging, mit dem andern Gatten der zweiten und mit
den Kindern der ersten Ehe folgende Vereinbarung traf: die Kinder erster Ehe werden wie
Kinder der zweiten Ehe behandelt, d. h. sie werden von dem Stiefvater oder der Stief-
mutter adoptiert; die fortgesetzte Gütergemeinschaft des verwitweten Ehegatten mit den
Kindern erster Ehe wird ausgehoben und das Gesamtgut dieser Gemeinschaft als eheliches
Gesamtgut auf das Ehepaar der neuen Ehe übertragen; wird später auch die zweite Ehe
durch den Tod eines der Gatten aufgelöst, so findet zwischen dem überlebenden der Gatten
und den Kindern der ersten und der zweiten Ehe eine zweite fortgesetzte Gütergemeinschaft
statt. Die Erfordernisse dieser Adoptionsart waren leichter als die der gewöhnlichen
Adoption; insbesondre brauchte der Adoptivvater oder die Adoptiomutter nicht 50 oder
60 Jahre alt zu sein.
Zusatz zu Abschnitt VI.
Auf die Adoption kommt örtlich und zeitlich das gleiche Recht zur Anwendung wie
auf die Legitimation (EtG. 22, 209). Nur für die Einkindschaft gelten besondere Be-
stimmungen (s. pr. AusfGes. 67).
4) Siehe freilich Hübner S. 640.
5) C. c. 346; sächs. G. 1787; Dernb. 3 8§ 30.
6) Roth 2 § 157; H. Meyer, Einkindschaft (00).