52 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
e) Die übrigen Ausnahmen vom Konsensprinzip sind spezieller Art und
deshalb an dieser Stelle nicht einzeln aufzuführen. Besonders wichtig ist die
Ausnahme bei der Eintragung der sog. Zwangshypotheken.
3. Soweit eine Eintragungsbewilligung des Passivbeteiligten überhaupt
erforderlich ist, bedarf sie einer bestimmten Form: I. sie ist entweder vor dem
Grundbuchamt mündlich zu Protokoll zu erklären oder dem Amt in einer öffent-
lichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde einzureichen; II. in der Einwilligung
ist das von ihr betroffene Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch
oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen; III. etwaige
Geldwerte sind in deutscher Währung anzugeben (RörOrdn. 29, 28;
pr. GrOrdn. 4, 5).
Im ühbrigen unterliegt die Eintragungsbewilligung den gleichen Regeln wie eine rechts-
geschäftliche Verfügung. Sie setzt also unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und gehörige Ver-
fügungsmacht des Passivbeteiligten voraus, kann durch einen Stellvertreter erklärt werden usw.
Nicht erforderlich ist, daß die Eintragungsbewilligung eine ausdrückliche ist. Vielmehr
muß es genügen, wenn die auf eine Eintragungsbewilligung gerichtete Absicht des Passiv-
beteiligten aus den von ihm formgerecht abgegebenen Erklärungen deutlich hervorgeht.?
III. 1. In der großen Mehrzahl der Fälle soll eine Eintragung nur
erfolgen, wenn sie beantragt wird (RGr Ordn. 13). So auch dann, wenn bereits
eine Erklärung des Passivbeteiligten vorliegt, daß er die Eintragung „bewillige“;
denn diese Bewilligung bedeutet nur, daß der Passivbeteiligte die Eintragung
zu dulden bereit ist, nicht aber, daß er sie positiv verlangt. Antragsberechtigt
ist sowohl der Passiv= wie der Aktivbeteiligte (Rrrdn. 13).
Beispiel. Wenn A. auf seinem Grundstück zugunsten des B. eine Hypothek bestellen
will, so ist die Eintragung erstens von A. zu bewilligen, zweitens von A. oder B. zu
beantragen. Doch kann, wenn der Eintragungsantrag von A. gestellt wird, die Eintragungs-
bewilligung selbstverständlich sortbleiben. Denn in der Eintragungsbewilligung ist zwar
nicht der Eintragungsantrag, wohl aber in dem Eintragungsantrage die Eintragungsbe-
willigung stillschweigend mit enthalten.
2. a) Ausnahmsweise kann der Eintragungsantrag der Beteiligten durch das
Ersuchen einer Behörde ersetzt werden (RGr Ordn. 39). So erfolgt die Ein-
tragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs, die durch einstweilige Ver-
fügung des Gerichts angeordnet ist, nicht bloß auf Antrag des Vormerkungs-
gläubigers oder des Widerspruchsberechtigten, sondern kann der Beschleunigung
wegen unmittelbar von dem Gericht nachgesucht werden, das die Verfügung
erlassen hat (ZPO. 941). Ingleichen wird die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Grundstückseigentümers auf Ersuchen des Konkursgerichts
eingetragen (Konk Ordn. 113 1II).
b) In andern Ausnahmefällen wird eine Eintragung seitens des Grund-
buchamts von Amts wegen vorgenommen. Besonders wichtig ist der Fall, daß
das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung
vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist: hier hat
9) RG. 54 S. 383, 62 S. 378.